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Schönheitschirurg/in: Welche Leistungen sind umsatzsteuerfrei, welche sind umsatzsteuerpflichtig?

Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die ein Arzt im Rahmen seiner Tätigkeit erzielt, sind von der Umsatzsteuer unecht befreit. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob sämtliche Leistungen einer Schönheitschirurgin, wie von ihr reklamiert, als steuerfreie medizinische Heilbehandlungen angesehen werden können und dementsprechend keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss.

Nach den Umsatzsteuerrichtlinien umfasst die Tätigkeit als Arzt auch ästhetisch-plastische Leistungen (Operationen und Behandlungen) mit medizinischer Indikation, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Das Vorliegen dieser Voraussetzung beurteilt der behandelnde Arzt. Diese Beurteilung, die durch die Erklärung als steuerfreie Arztleistung dokumentiert wird, bindet die Finanzverwaltung.

In einem aktuellen Fall des Bundesfinanzgerichts (BFG) hatte eine Fachärztin für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie alle von ihr getätigten Leistungen als steuerfreie medizinische Heilbehandlungen angesehen und dementsprechend keine Umsatzsteuer abgeführt.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung behandelte die Finanz nur jene Umsätze aus Leistungen, bei denen ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stand, als umsatzsteuerfrei (z.B. Nasenkorrektur nach Verkehrsunfall, Brustverkleinerung oder Schweißdrüsenabsaugung aus medizinischen Gründen).

Bei bestimmten Leistungen nahm die Betriebsprüfung ein therapeutisches Ziel als nicht vordergründig an und bejahte grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht (z.B. Laserbehandlung von Aknenarben, Fettabsaugung bei Lipödemen). Dafür nahm sie eine Aufteilung im Schätzungsweg mit 80 % steuerpflichtigen und 20 % steuerbefreiten Umsätzen an.

Für andere Fälle wurde eine medizinische Indikation ganz ausgeschlossen (z.B. Faltenbehandlung, Brustvergrößerung, Lifting).

Das Bundesfinanzgericht entschied:

Da die Ärztin die für eine etwaige Steuerbefreiung maßgebende medizinische Indikation nicht eindeutig in den Behandlungsunterlagen dokumentiert hatte und auch nicht für jedes Jahr, für jede Behandlungsmethode zu jedem vereinnahmten Betrag (Honorarnote) nachweisen konnte, wurde von der Betriebsprüfung zu Recht eine Einordnung und Schätzung hinsichtlich Steuerpflicht vorgenommen. Die von der Ärztin vorgewiesenen anonymisierten Honorarnoten und einzig ihre Erklärung, dass alle Leistungen medizinisch indiziert wären, waren nach den Erfahrungen des täglichen Lebens unrealistisch. Für die medizinische Notwendigkeit der Behandlung im Sinne einer Heilbehandlung einer Krankheit reiche ein Anhäufen medizinischer Fachausdrücke nicht. Auch ihre Homepage mit vorrangigem Anbieten von ästhetischen Leistungen trug zu diesem Gesamteindruck der Verhältnisse bei.

Die Aufteilung in steuerpflichtige und steuerfreie Entgelte (80:20) der Finanz wurde vom Bundesfinanzgericht im Hinblick auf den Hauptaufgabenbereich der Ärztin in der ästhetischen Chirurgie bestätigt.

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