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VwGH-Erkenntnis: USt-Gutschrift bei teilpauschalierten und umsatzsteuerlich regelbesteuerten Landwirten ist steuerpflichtig

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht geteilt und entschieden, dass Umsatzsteuergutschriften als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Die Umsatzsteuerzahllasten sind hingegen nicht gesondert zu erfassen und gehen im Betriebsausgabenpauschale unter. Darüber hinaus ist jeder Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum nunmehr gesondert zu betrachten, was zu unterschiedlichen einkommensteuerlichen Ergebnissen führen kann.

Erwirbt ein Landwirt beispielsweise einen Mähdrescher im Monat Juni und nimmt auch in diesem Monat die Zahlung vor, so hätte er die diesbezügliche Umsatzsteuergutschrift (unter der Annahme, dass in diesem Monat keine Umsatzsteuerzahllast (z. B. durch Verkauf landwirtschaftlicher Produkt) entsteht) als Betriebseinnahme zu versteuern. Würde er hingegen den Mähdrescher im Juli erwerben und bezahlen und in diesem Monat z.B. eine höhere Umsatzsteuerzahllast aufgrund eines Verkaufes von Feldfrüchten und Vieh entstehen, so würden - falls die Umsatzsteuerzahllast gleich oder höher als die Umsatzsteuergutschrift ist - keine einkommensteuerlichen Auswirkung auftreten.

LBG-Empfehlung: Teilpauschalierten und umsatzsteuerlich regelbesteuerten Landwirten wird empfohlen, dass sie – sofern innerhalb der gesetzlichen Grenzen zulässig – die Umsatzsteuervoranmeldungen quartalsweise abgeben. Dadurch ist eine Saldierung der Umsatzsteuerzahllasten und der Umsatzsteuergutschriften einfacher. Eine quartalsweise Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen ist möglich, wenn die Umsätze im vorangegangenen Jahr € 100.000,- nicht überstiegen haben. Außerdem ist es – sofern der Landwirt keinen Antrag auf Sollbesteuerung gestellt hat - ratsam, einen Zahlungsplan für umsatzsteuerlich relevante Ausgaben zu erstellen und diese in dem Monat bzw. Quartal zu leisten, in dem auch umsatzsteuerlich relevante Einnahmen vorhanden sind. Mit anderen Worten sollen, bezogen auf den Vorauszahlungszeitraum, die Umsatzsteuer und die Vorsteuer möglichst geglättet werden.

Falls ein Landwirt in den vergangenen Jahren im Vertrauen auf das nun vom VwGH verworfenen Judikates des Bundesfinanzgerichtes keine Hinzurechnung vorgenommen hat, sollte im Regelfall kein Berichtigungsbedarf seitens des Landwirtes bestehen, da er einer vertretbaren Rechtsmeinung gefolgt ist. In allen offenen Fällen muss aber jedenfalls der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt werden und die Umsatzsteuergutschrift bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.


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