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WGKK: Neue Trinkgeldpauschale für Taxilenker/innen ab 1.10.2017

Für die bei der Wiener Gebietskrankenkasse versicherten Dienstnehmer/innen, die in Betrieben beschäftigt sind, die der Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe Wien für die Beförderungsgewerbe mit PKW, Sparte Transport und Verkehr angehören, ausschließlich oder teilweise als Lenker/innen von Taxis beschäftigt sind, werden für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Trinkgelder Pauschbeträge festgesetzt:

I. Höhe der Trinkgeldpauschalen
Die pauschalierte Trinkgeldfestsetzung gilt in folgender Höhe:

1. Für Lenker/innen, deren Beschäftigungsverhältnis für mindestens eine Woche oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist, der Betrag von EUR 50,00 für den Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist;

2. für teilzeitbeschäftigte Lenker/innen, deren monatliche Arbeitszeit unter 40 Stunden bzw. bei Vorliegen eines Kollektivvertrages unter der kollektivvertraglich vereinbarten Monatsarbeitszeit liegt, gelten die der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit entsprechenden aliquoten, auf Cent gerundete, Teilbeträge des in Ziffer 1 angeführten Betrages, wobei der Nachweis über das im Fahrzeug mitzuführende Dienstbuch zu erbringen ist;

3. für kurzfristig nur an einzelnen Tagen beschäftigte Lenker/innen (Aushilfslenker/innen, fallweise Beschäftigte), wird pro Arbeitstag, ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitsstunden, ein Betrag von EUR 2,00 festgesetzt.

II. Abwesenheiten
Die unter Punkt I. 1. und 2. festgesetzten Trinkgeldpauschalen sind auch für Zeiten, in denen der/die Dienstnehmer/in nicht im Betrieb anwesend war (z.B. Krankheit oder Urlaub), anzuwenden.

III. Ausnahmen von der Pauschalierung
Die Ausnahme von der Pauschalierung gilt für Lenker/innen, die nachweislich ausschließlich für Arbeiter-, Schüler-, Kindergarten-, Behinderten- und Patientenbeförderung eingesetzt werden.

IV. Inkrafttreten
Diese Festsetzung tritt mit 01.10.2017 in Kraft.

Durch die Verlautbarung im Internet (www.ris.bka.gv.at) hat die Festsetzung verbindliche Wirkung. Die neu festgesetzten Trinkgeldpauschalen sind somit für die Beitragszeiträume ab 1. Oktober 2017 bei den Meldungen und der Beitragsabrechnung zu berücksichtigen.

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