BMF-Erlass: Referenzzinssatz für die Berechnung der Zinsenersparnis bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen beträgt 0,5% für 2018
Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein zinsverbilligtes oder unverzinsliches Dienstgeberdarlehen bzw. einen Gehaltsvorschuss, ist die daraus resultierende Zinsenersparnis als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu werten und damit grundsätzlich als Sachbezug anzusetzen.
Unter Vorschuss versteht man die Auszahlung noch nicht fälligen Entgelts, welches vom Dienstgeber gegen künftig fällige Entgeltauszahlungen verrechnet wird.
Unter Darlehen versteht man die Auszahlung von Geld gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung und Zahlung eines bestimmten Preises für die zeitlich vereinbarte Rückzahlungsdauer in Form von Zinsen. Darlehen können auch unverzinslich eingeräumt werden.
Der zur Berechnung der Zinsenersparnis anzuwendende Prozentsatz wird gemäß Sachbezugswerteverordnung jährlich neu ermittelt und gilt für das folgende Kalenderjahr.
- Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist im Jahr 2018 mit 0,5 % (2017: 1 %) anzusetzen.
- Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist im Jahr 2018 die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und 0,5 % (2017: 1 %) anzusetzen.
Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist vom aushaftenden Kapital zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.
Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen von insgesamt € 7.300 sind hinsichtlich ihrer Zinsenersparnis lohnsteuerfrei. Nur vom übersteigenden Betrag ist ein steuerpflichtiger Sachbezug aus Zinsenersparnis zu ermitteln. Dies gilt auch für die Sozialversicherungspflicht.
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