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Steuerspartipp noch vor dem Jahreswechsel: Investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen – eine Planungsrechnung hilft dabei

Natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z.B. OG oder KG), die natürliche Personen sind, können bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit) einen Gewinnfreibetrag steuermindernd in Anspruch nehmen. Um den Gewinnfreibetrag in voller Höhe geltend machen zu können, empfiehlt es sich, unter Umständen noch vor dem Jahresende Investitionen vorzunehmen. Eine Vorschaurechnung kann bei dieser Planung hilfreich sein.

Der Gewinnfreibetrag ist abhängig von der Höhe des Gewinns und beträgt für die ersten 175.000 Euro 13%, für die nächsten 175.000 Euro 7% und für die nächsten 230.000 Euro 4,5%. Insgesamt können somit höchstens 45.350 Euro an Gewinnfreibetrag im jeweiligen Veranlagungsjahr geltend gemacht werden.

Zu beachten ist, dass für Gewinne bis 30.000 Euro ein Grundfreibetrag in Höhe von 13% dieses Gewinns – maximal daher 3.900 Euro – zusteht. In diesem Ausmaß steht der Gewinnfreibetrag jedem Steuerpflichtigen für das Veranlagungsjahr zu, ohne dafür Investitionen tätigen zu müssen.

Übersteigt der Gewinn 30.000 Euro, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Dieser steht nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Voraussetzung ist somit, dass im Wirtschaftsjahr der Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags bestimmte begünstigte abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder bestimmte Wertpapiere des Anlagevermögens angeschafft werden.

Sollten 2017 bislang keine Investitionen ins Anlagevermögen in entsprechender Höhe getätigt worden sein, kann dies etwa durch den Kauf von begünstigten körperlichen Wirtschaftsgütern oder Wertpapieren noch vor dem Jahresende 2017 nachgeholt werden. Hinweis: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 enden, darf nicht mehr nur in Wohnbauanleihen, sondern auch wieder in andere – unter Umständen ertragreichere – Wertpapiere investiert werden. Als Grundlage für die Investitionsentscheidung sollte eine Planungsrechnung, die über den zu erwartenden Gewinn Aufschluss gibt, erstellt werden.

Während der Grundfreibetrag von Amts wegen zusteht und berücksichtigt wird, ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in der jeweiligen Einkommensteuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen.

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