Ertragsteuerliche Behandlung von Punsch- und Glühweinständen von gemeinnützigen Vereinen
Die Adventszeit nutzen viele gemeinnützige Vereine um mittels Punsch- und Glühweinständen, sei es in Einkaufsstraßen oder auf Adventmärkten, Spenden zu lukrieren. Um im Nachhinein böse Überraschungen zu vermeiden, sollten die verantwortlichen Vereinsorgane sich bereits im Vorfeld darüber informieren, welche steuerlichen Konsequenzen aus dem Punsch- und Glühweinverkauf resultieren können.
Der Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen durch einen gemeinnützigen Verein stellt einen entbehrlichen Hilfsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1 BAO dar, sofern der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. Der Verein ist dann nur hinsichtlich dieses Betriebes (Punsch- und Glühweinstände) steuerpflichtig, ohne dass die Gemeinnützigkeit des Vereines selbst davon gefährdet ist.
Von den Mitgliedern an den Verein unentgeltlich zur Verfügung gestellte Speisen oder Getränke (z.B. Weihnachtsbäckerei) stellen keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern Spenden dar, die in den Betrieb eingelegt werden und steuerlich unbeachtlich sind (siehe VereinsR 2001 Rz 386).
Sollten für die Gewinnermittlung keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sein, kann der Gewinn aus dem Betrieb der Punsch- oder Glühweinstände mit 10% der erzielten Betriebseinnahmen (Verkaufserlöse) angesetzt werden. Wenn Verkaufserlöse erzielt werden, die über den gemeinen Wert der angebotenen Speisen oder Getränke erheblich hinausgehen (mehr als 100%), ist dieser Teil als Spende anzusehen und nicht bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen (siehe VereinsR 2001 Rz 387a iVm EStR 2000 Rz 1330a).
Besteht neben dem Erwerb von Speisen oder Getränken zusätzlich die Möglichkeit, über separat aufgestellte Spendenboxen unentgeltliche Zuwendungen zu tätigen, stellen diese echte Spenden und somit keine Betriebseinnahmen dar.
Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus Punsch- und Glühweinständen
Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen steht dem Verein ein Freibetrag iHv EUR 10.000 zu, der in der Veranlagung zu berücksichtigen ist. Nicht verbrauchte Freibeträge können auch für eine Dauer von höchstens 10 Jahren vorgetragen werden. Nach Abzug des Freibetrages verbleibende Einkünfte unterliegen der Körperschaftsteuer iHv 25%. Ausgehend von der angeführten pauschalen Gewinnermittlungsart unterliegt somit ein Verein frühestens ab einem Umsatz von über EUR 100.000 der Körperschaftsteuer.
Umsatz |
EUR 100.000 |
davon 10% pauschaler Gewinn |
EUR 10.000 |
Abzüglich Freibetrag |
EUR 10.000 |
Gewinn welcher der KÖSt iHv 25% unterliegt |
EUR 0,-- |
Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob sich im Zusammenspiel mit weiteren entbehrlichen Hilfsbetrieben oder sogenannten begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben eine Körperschaftsteuerpflicht ergeben kann.
Hinweis: Grundsätzlich muss jeder Betrieb ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000 netto, sofern auch die Barumsätze EUR 7.500 netto überschreiten, die Bareinnahmen mit einer Registrierkasse aufzeichnen. Dies gilt, da es sich bei Punsch- und Glühweinständen um keinen unentbehrlichen Hilfsbetrieb handelt, grundsätzlich auch für gemeinnützige Vereine, sofern keine spezielleren Ausnahmen (z.B. „Kalte-Hände-Regelung“) zur Anwendung gelangen.
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