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Online-Werbung nicht von der Werbeabgabe erfasst - VfGH lehnt Beschwerden von Verlagen ab

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat insgesamt 23 Beschwerden von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen bzw. Radiostationen gegen die Werbeabgabe abgelehnt. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, für Werbung im Internet anders als für Werbung in Printmedien oder Radio keine Werbeabgabe einzuheben.

Die Nicht-Einbeziehung der erheblich vom Ausland aus erbrachten Werbung im Internet liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Parlaments.

Wörtlich hält der VfGH fest: „Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er Online-Werbung, die in erheblichem Ausmaß durch Werbeleister vom Ausland aus erbracht wird, in Anbetracht der vom Werbeabgabegesetz erfassten Steuertatbestände (§ 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 Werbeabgabegesetz 2000) im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes nicht in die Abgabepflicht nach dem Werbeabgabegesetz 2000 einbezieht.“ Demgemäß hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen. (VfGH vom 12.10.2017  E2025/2016-16)

Anmerkung: Damit ist nun wohl der Gesetzgeber am Zug, die Steuertatbestände im österreichischen Werbeabgabegesetz auf Angemessenheit und Fairness im Wettbewerb in unserer digitalen Welt kritisch zu überdenken – so am Werbeabgabegesetz auch in Zukunft in Österreich festgehalten werden soll.  

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