Einheitswert: Zuordnung von Liegenschaften zum „Land- und forstwirtschaftlichen Vermögen“ oder zum „Grundvermögen“ hängt vom Gesamtbild im Einzelfall ab. „Siedlungsgebiet“ reicht für eine geänderte Zuordnung nicht aus.
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) zeigt erneut, dass die Zuordnung von Liegenschaften im Einheitswertbescheid zum „Land- und forstwirtschaftlichen Vermögen“ oder zum „Grundvermögen“ von den Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Im strittigen Fall sprachen laut BFG vier Umstände gegen die Zuordnung zum „Grundvermögen“ für die Einheitswertermittlung.
Ein ca. 13.000 m² großes landwirtschaftlich genutztes Grundstück gehört weiterhin zum „Land- und forstwirtschaftlichen Vermögen“ und kann nicht dem „Grundvermögen“ zugeordnet werden, wenn 1. das Grundstück im Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet ist und im örtlichen Entwicklungskonzept als Erweiterungsfläche für Wohngebiet erfasst ist, 2. das Grundstück noch nicht voll aufgeschlossen ist und für eine mögliche Verbauung noch weitere Straßen gebaut und sonstige Aufschließungsarbeiten (Wasser, Kanal, Strom etc.) vorgenommen werden müssen, 3. die Nachfrage nach Baugrundstücken gering ist und 4. in unmittelbarer Umgebung genügend als Bauland gewidmete, aber noch unbebaute Grundstücke vorhanden sind.
Anmerkung: Diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zeigt wieder einmal, dass die Zuordnung von Liegenschaften im Einheitswertbescheid zum „Land- und forstwirtschaftlichen Vermögen“ oder zum „Grundvermögen“ ganz wesentlich von den Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Die bloße pauschale Einschätzung der Finanzverwaltung, dass in einem Siedlungsgebiet auch mit der baldigen Verwertung von landwirtschaftlichen Flächen als Bauland zu rechnen ist, reicht für eine Änderung der Zuordnung nicht aus. Aufgrund der erheblichen und langandauernden Auswirkungen auf die Bemessung von Steuern und Abgaben, aber auch auf Sozialleistungen macht es Sinn, Einheitswertbescheide besonders kritisch und fachkundig auf deren Richtigkeit vor deren Rechtskraft zu prüfen.
(BFG vom 16.06.2017, RV/5100177/2011)
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