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Übertragung (Abspaltung) einer vermieteten Liegenschaft (bei reiner Vermögensverwaltung) führt zur Aufdeckung steuerpflichtiger stiller Reserven – keine Begünstigung nach dem Umgründungssteuergesetz

Das Bundesfinanzgericht hat jüngst erkannt: Die Übertragung einer Liegenschaft, die im Wege einer reinen Vermögensverwaltung (Gebäudevermietung) bewirtschaftet wird, stellte keine Übertragung eines (Teil)Betriebes dar. Es liegt somit kein qualifiziertes Vermögen im Sinne der Begünstigungsvorschriften des Umgründungssteuergesetzes (§ 12 Abs. 2 UmgrStG) vor. Wird solches Vermögen gemäß § 32 UmgrStG (nicht begünstigt) abgespaltet, so kommt die Rückwirkungsfiktion des § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 iVm § 20 Abs. 2 Z 2 KStG 1988 nicht zum Tragen, sondern erfolgt der Vermögensübergang und die ertragsteuerpflichtige Aufdeckung stiller Reserven nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen (= Zeitpunkt der Spaltungsvereinbarung).

(BFG vom 24.10.2017, RV/5100233/2013)

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