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Ab 1.1.2018 entfällt bei Angestellten mit sehr geringem Beschäftigungsausmaß die kurze 14-tägige Kündigungsfrist

Bisher galt die im Angestelltengesetz geregelte Kündigungsfrist nicht für Dienstverhältnisse, die für weniger als 1/5 der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit vereinbart waren. Diese Dienstverhältnisse können bis 31.12.2017 unter Einhaltung einer 2-wöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Ab 1.1.2018 entfällt diese kurze Kündigungsfrist.

Bei einer 40 Stundenwoche waren Angestellte, die vereinbarter Weise weniger als 34 Stunden pro Monat gearbeitet haben, von dieser Ausnahme betroffen und konnten unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Ab 1.1.2018 ist diese Ausnahme ersatzlos gestrichen! Dadurch gilt für Kündigungen ab diesem Stichtag die gleiche Fristenregelung wie für alle anderen Angestellten-Dienstverhältnisse.

LBG-Tipp: Vereinbaren Sie daher schon jetzt bei neuen Dienstverhältnissen mit Dienstnehmern mit wenigen Stunden die Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen zum Letzten oder 15. jedes Kalendermonats, da ansonsten die gesetzliche Regelung der Quartalskündigung greift.

Bitte beachten Sie auch immer den auf das Beschäftigungsverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrag: Besserstellungen im Kollektivvertrag sind unbedingt zu berücksichtigen und verlieren auch durch den Wegfall der gesetzlichen Ausnahme nicht ihre Gültigkeit.

Kontakt & Beratung: Unsere Expert/innen aus dem Beratungsfeld „Personalverrechnung, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht“ beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich direkt an unsere Berater/innen bei LBG an unseren 30 österreichweiten Standorten (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit dem, mit Ihrem Anliegen vertrauten LBG-Experten zusammen, führen Ihre Lohn- und Gehaltsverrechnung und beraten Sie in allen Fragen rund um Selbständigkeit und Beschäftigungsverhältnisse.