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BMF-Klarstellung zur Umsatzsteuerpflicht bei Zivildienstleistungen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat jüngst erkannt, dass Sachleistungen zur Verpflegung von Zivildienstleistenden (Naturalverpflegung) durch die Rechtsträger, wenn sie Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 sind, umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Finanzämter entsprechend informiert.

Durch das Erkenntnis des VwGH 29.03.2017, Ra 2016/15/00 wurde klargestellt, dass Sachleistungen zur Verpflegung von Zivildienstleistenden, die in einem täglichen Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit (Naturalverpflegung) bestehen, durch die Rechtsträger, wenn sie Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 sind, umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind, wobei als Bemessungsgrundlage die lohnsteuerlichen Sachbezugswerte angesetzt werden können (vgl. UStR 2000 Rz 672). Darüber hinaus ergeben sich aus dem vom Verfassungsgerichtshof (VwGH) im oben zitierten Erkenntnis festgestellten Rechtsverhältnis zwischen den Rechtsträgern und dem Bund insbesondere im Hinblick auf Geldleistungen keine umsatzsteuerbaren Leistungen. Laut Bundesministerium für Finanzen sind die Finanzämter auch entsprechend informiert worden.

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