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Tax-News | Business-News

Erinnerung zur Registrierkassenpflicht: Erstellung des Jahresbeleges bis 31.12.2017, Prüfung bis spätestens 15.2.2018 beachten!

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat für alle Steuerpflichtigen, die eine elektronische Registrierkasse verwenden, in einem Erinnerungsschreiben den Handlungsbedarf hinsichtlich der Erstellung des Jahresbeleges zum 31.12.2017 sowie hinsichtlich der Prüfung bis zum 15.2.2018 zusammengefasst. Darin finden sich auch Regelungen für Unternehmen mit Barumsätzen in der Silvesternacht sowie für Saisonbetriebe.

Das Bundesministerium für Finanzen informiert wie folgt: „Vergessen Sie bitte nicht auf die Erstellung und Überprüfung Ihres Jahresbeleges. Bitte beachten Sie am Jahresende diese beiden Schritte:

  • Schritt 1: Zum Abschluss Ihres Geschäftsjahres müssen Sie mit jeder Registrierkasse einen Jahresbeleg erstellen. Der Jahresbeleg ist der Monatsbeleg für Dezember. Wie jeder andere Monatsbeleg ist auch der Monatsbeleg Dezember ein Nullbeleg. Daher: Jahresbeleg = Monatsbeleg Dezember = Nullbeleg
  • Schritt 2: Zur verpflichtenden Überprüfung des Manipulationsschutzes Ihrer Registrierkassen brauchen Sie den Jahresbeleg. 

Wie funktioniert´s?

Schritt 1: Erstellung des Jahresbeleges bis zum 31.12.2017

  • Erstellen Sie Ihren Jahresbeleg (Monatsbeleg Dezember) bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres. Der Jahresbeleg kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Diesen Ausdruck bewahren Sie bitte 7 Jahre lang auf.
  • Wenn Ihre Registrierkasse den Jahresbeleg elektronisch erstellt und über das Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt, brauchen Sie den Jahresbeleg nicht auszudrucken und aufzuheben. Überprüfen Sie, ob Ihre Kasse diese Voraussetzungen erfüllt. Auch Ihr Kassenhersteller kann Ihnen dabei weiterhelfen.
  • Für die Erstellung des Jahresbeleges brauchen Sie die Signaturerstellungseinheit (Sicherheitskarte). Funktioniert diese gerade nicht, so erstellen und prüfen Sie Ihren Jahresbeleg bitte unmittelbar nach Ende des Ausfalls.

 Schritt 2: Prüfung des Jahresbeleges, spätestens bis zum 15. Februar 2018

  • Die verpflichtende Überprüfung Ihres Manipulationsschutzes kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert über ein Registrierkassen-Webservice durchgeführt werden.
  • Wichtig: Die Überprüfung des Jahresbeleges (manuell oder automatisiert) muss spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres passieren. Dies gilt auch, wenn diese verpflichtende Überprüfung durch Ihre steuerliche Vertretung erfolgt. Bitte beachten Sie diese Frist, denn eine Prüfung nach dem 15.2. könnte als Finanzordnungswidrigkeit ausgelegt werden.


 Was tun, wenn…

…Sie ein Geschäft betreiben, das am 31.12. über Mitternacht hinaus Barumsätze erwirtschaftet?

Dann dürfen Sie den Jahresbeleg nach dem letzten Barumsatz des 31.12. bzw. unmittelbar vor Beginn des folgenden Geschäftstages erstellen, wenn Sie die Umsätze nach Mitternacht in Ihrer Buchhaltung dem 31.12. zurechnen.

…Sie einen Saisonbetrieb haben und Ihr letzter Barumsatz war z.B. im September?

Dann wird der Monatsbeleg September (Nullbeleg September) als Jahresbeleg akzeptiert. Die Prüfung dieses Beleges können Sie unmittelbar nach der Erstellung durchführen und müssen dafür nicht bis zum Ende des Kalenderjahres warten.


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Eine Anleitung zur „LBG Registrierkasse“ zwecks Erstellung des Jahreskassenbeleges bis zum 31.12.2017 bzw. der Prüfung bis spätestens zum 15.2.2018 finden Sie in der „Anleitung – Jahresbeleg zum 31.12.2017 und Prüfung mit LBG Registrierkasse“.

Kontakt & Beratung: Unsere Expert/innen bei LBG beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich direkt an unsere Berater/innen bei LBG an unseren 30 österreichweiten Standorten (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit dem, mit Ihrem Anliegen vertrauten LBG-Experten zusammen.