Grundbucheintragungsgebühr – Bedenken zur EU-Rechtskonformität. In besonders gelagerten Fällen könnte eine Prüfung durch den EuGH sinnvoll sein.
Es bestehen Bedenken, ob die Grundbucheintragungsgebühr iHv 1,1 Prozent des Verkehrswertes (bzw. 3-fachen Einheitswertes) des übertragenen Grundstückes dem EU-Recht entspricht (TP 9 lit b Z 1 GGG). Eine Deckelung der Gebühr ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ein Gebührenmodell dieser Art hat der EuGH bereits in seinem Urteil Rs C-188/95 - Fantask als EU-rechtswidrig erkannt:
Laut diesem EuGH-Urteil muss eine Abgabe, um Gebührencharakter zu haben, allein auf der Grundlage der Kosten der betreffenden Förmlichkeiten berechnet werden, wobei in diese Beträge auch die Kosten unbedeutenderer gebührenfreier Vorgänge eingehen dürfen. Zudem kann ein Mitgliedstaat pauschale Abgaben vorsehen und deren Höhe zeitlich unbegrenzt festsetzen, wenn er sich in regelmäßigen Abständen vergewissert, dass diese Beträge nicht die durchschnittlichen Kosten der betreffenden Vorgänge übersteigen.
Diese Voraussetzungen dürften bei der derzeitigen Grundbucheintragungsgebühr nicht vorliegen. Anhand eines grenzüberschreitenden Falles und im Rahmen eines anhängigen Verfahrens könnte die Frage der Vereinbarkeit der Grundbucheintragungsgebühr mit EU-Recht zur Prüfung durch den EuGH angeregt werden.
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