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„Neue Selbstständige“: Rechtzeitige Überschreitungserklärung erspart den Beitragszuschlag in der Pflichtversicherung

„Neue Selbstständige“ sind in der Regel erst dann sozialversicherungspflichtig, wenn die aus ihrer Tätigkeit erzielten Einkünfte über der gesetzlich vorgesehenen Versicherungsgrenze liegen. Besteht noch keine Pflichtversicherung (weil etwa die Tätigkeit erst im laufenden Jahr aufgenommen wurde oder die Einkünfte bislang unter der maßgeblichen Versicherungsgrenze lagen), sollten Sie der zuständigen Sozialversicherungsanstalt das Überschreiten der Grenze rechtzeitig melden: Bei Feststellung der Pflichtversicherung im Nachhinein und ohne eigene Meldung verhängt die Sozialversicherungsanstalt nämlich ansonsten einen Beitragszuschlag von 9,3% der Beiträge!

„Neue Selbstständige“ sind selbstständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit steuerliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen, für diese Tätigkeit jedoch keinen Gewerbeschein benötigen. Unter diesen Voraussetzungen besteht grundsätzlich eine Pflichtversicherung nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) als „Neuer Selbstständiger“.

Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen sind „Neue Selbstständige“ unter anderem jedoch dann, wenn die Einkünfte den Betrag von EUR 5.256,60 (Wert 2018) nicht überschreiten (Versicherungsgrenze).

Ein „Neuer Selbstständiger“, dessen Einkünfte eines Jahres die relevante Versicherungsgrenze übersteigen werden, kann sich durch eine entsprechende Erklärung zur Pflichtversicherung anmelden (sogenannte Überschreitungserklärung). Die Abgabe der Überschreitungserklärung hat grundsätzlich entweder schon im laufenden Jahr oder spätestens binnen 8 Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides für das relevante Jahr zu erfolgen.

Erfolgt keine rechtzeitige Überschreitungserklärung, wird die Pflichtversicherung im Nachhinein auf Basis des für dieses Jahr relevanten Einkommensteuerbescheides, der vom Finanzamt an die SVA zu übermitteln ist, festgestellt. Das führt allerdings zur Festsetzung eines Beitragszuschlages von 9,3 % der Beiträge!

Nur dann, wenn die Einkünfte sicher unter der Versicherungsgrenze liegen, ist es daher empfehlenswert von einer Meldung abzusehen - eine rückwirkende „Stornierung“ der Pflichtversicherung für das entsprechende Jahr ist nämlich nicht möglich!

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