Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2017
Bis Ende Februar 2018 sind die Lohnzettel 2017 und auch bestimmte Sonderausgaben (z.B. Spenden und Kirchenbeiträge) bei der Finanz in elektronischer Form eingelangt. Hier nun einige ausgewählte Tipps zur bevorstehenden Arbeitnehmerveranlagung 2017.
Für den Antrag auf Durchführung einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit (der Antrag für 2017 kann also bis Ende Dezember 2022 gestellt werden). Für eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung gelten, abhängig vom Pflichtveranlagungsgrund, abweichende Fristen.
Sie können Ihren Antrag entweder elektronisch über FinanzOnline übermitteln, mit dem Formular L 1 per Post senden oder persönlich bei Ihrem Finanzamt abgeben.
Die Arbeitnehmerveranlagung ist bevorzugt über FinanzOnline durchzuführen. Sollten Sie keine Veranlagung für 2017 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch.
Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung kann erfolgen, wenn
- bis Ende Juni keine Arbeitnehmerveranlagung für das Vorjahr eingereicht wurde,
- aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass im Vorjahr nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind,
- die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und
- aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass auch noch Werbungskosten, von der automatischen Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (z.B. Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden.
Hinweis: Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung kann innerhalb einer Frist von fünf Jahren durch die Einbringung einer Steuererklärung für das betreffende Jahr aufgehoben werden. Sollte daher eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgt sein, können Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen etc. auch nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden. Ihr Recht, derartige Abzugsposten geltend zu machen, bleibt auch nach einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung unverändert bestehen.
Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung
Absetzbeträge
Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionisten.
Alleinverdiener/Alleinerzieher können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag in Höhe von € 494 pro Jahr bei einem Kind (€ 669 bei zwei Kindern, € 889 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen.
Negativsteuer
Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer können für 2017 maximal € 400, Pendler sogar maximal € 500 und Pensionisten maximal € 110 der SV-Beiträge rückerstattet bekommen. Auch der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag ist negativsteuerfähig.
Sonderausgaben/Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen
Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2017, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.
Zu den Werbungskosten zählen z.B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrtkosten.
Als Sonderausgaben sind beispielsweise Spenden, Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge (bis € 400 jährlich) absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z.B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt. Sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ (z.B. Prämien zu Versicherungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit Sanierungen von Wohnraum) können 2017 grundsätzlich nur mehr für Alt-Verträge (Abschluss vor 2016) abgesetzt werden.
Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. So können unter anderem bestimmte Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag beträgt für 2017 unter bestimmten Voraussetzungen € 440 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird oder € 300 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind in Anspruch genommen wird.
Kontakt & Beratung: Unsere Expert/innen bei LBG beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich direkt an unsere Berater/innen bei LBG an unseren 30 österreichweiten Standorten (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit dem, mit Ihrem Anliegen vertrauten LBG-Experten zusammen.