Incentive-Reisen: Nennt eine Körperschaft (z.B. GmbH) der Finanzverwaltung auf deren Verlangen den Empfänger von Aufwendungen nicht, riskiert sie einen 25%-igen Körperschaftsteuer-Zuschlag!
Die Finanzverwaltung verlangt häufig Auskunft zum Empfänger von geltend gemachten Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Ziel ist die Überprüfung, ober der Empfänger wohl auch allfälligen steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Wird der Empfänger nicht genannt, dann werden geltend gemachte Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich aberkannt. Zusätzlich kann Körperschaften (z.B. GmbH) ein 25%-iger Zuschlag zur Körperschaftsteuer hinsichtlich der steuerlich aberkannten Aufwendungen vorgeschrieben werden. Diese gesetzliche Bestimmung wurde nun vom VwGH auch für den Fall bestätigt, dass ein Aufwand steuerlich gar nicht angesetzt wurde und trotz Verlangens der Finanzverwaltung eine genaue Empfängernennung unterblieb.
Sachverhalt
Eine GmbH übernahm im streitgegenständlichen Jahr einen Aufwand von rund € 25.000 für die Teilnahme ihrer Kunden an einer Incentive-Reise. Der getätigte Aufwand war im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss der GmbH enthalten, wurde jedoch steuerlich nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht, sondern in der Mehr-Weniger-Rechnung wieder hinzugerechnet. Anlässlich einer Außenprüfung durch die Finanzverwaltung wurde die GmbH mehrfach aufgefordert, bekanntzugeben, für wen konkret sie diesen Reiseaufwand übernommen hat. Dieser Aufforderung kam die geprüfte GmbH jedoch (wohl auch, um ihre Kunden nicht in Verlegenheit zu bringen) nicht nach. Die Finanz verhängte daraufhin einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 25% auf die steuerlich von der GmbH gar nicht angesetzten Aufwendungen für Incentive-Reisen.
Strittig war in diesem Fall, ob der Körperschaftsteuer-Zuschlag auch dann festgesetzt werden kann, wenn die zugrunde liegenden Ausgaben gar nicht steuerwirksam als Betriebsausgaben geltend gemacht worden waren. Der VwGH hat diese Rechtsansicht der Finanz und des Bundesfinanzgerichtes (BFG) schlussendlich mit folgender Begründung bejaht: Die Bestimmung betreffend den 25%-igen Zuschlag (= Sicherheitszuschlag mit Strafcharakter) wurde deshalb eingeführt, um allfällige Steuervorteile beim Empfänger (zB eingeladene Kunden) hintanzuhalten. Erfolge nämlich eine ungeklärte Zahlung an eine natürliche Person, würden bei dieser die Einkünfte idR einem Grenzsteuersatz von bis zu 50% unterliegen. Dem stehe eine Betriebsausgabe auf Ebene der zahlenden GmbH gegenüber, welche lediglich einer Körperschaftsteuer von 25% unterläge. Dadurch könnte die gebotene Besteuerung von bis zu 50% Einkommensteuer durch eine Körperschaftsteuer von 25% ersetzt werden. Die Festsetzung des 25%-Zuschlags erfolgt somit unabhängig davon, ob die fraglichen Ausgaben in der Körperschaftsteuererklärung der zahlenden Gesellschaft als Betriebsausgaben überhaupt geltend gemacht wurden oder nicht.
Hinweis: Lädt eine GmbH ihre Kunden zu einer Incentive-Reise ein und übernimmt hierfür die Kosten, so liegt aus Sicht der Finanzverwaltung die Vermutung nahe, dass den eingeladenen (Firmen-)Kunden, allfällig auch deren Mitarbeitern, ein nicht erklärter steuerpflichtiger Vorteil erwachsen ist. Verweigert die GmbH die genaue Empfängerbenennung trotz Aufforderung, wodurch der Finanzverwaltung die Verfolgung von Steueransprüchen an die Empfänger verwehrt bleibt, so hat sie den 25%-igen Körperschaftsteuerzuschlag (als Sicherheits- und Strafzuschlag) in Kauf zu nehmen. Ob und in welcher Höhe die Kunden hinsichtlich des erlangten wirtschaftlichen Vorteils aus der Teilnahme an der Incentive-Reise tatsächlich steuerpflichtig gewesen wären, ist dabei unbeachtlich.
(VwGH 14.9.2017, Ro 2016/15/0004)
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