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Tax-News | Business-News

Personalverrechnung: Ausländische Erntehelfer/innen im Jahr 2018

Wissenswertes und Neues für 2018: Ausländische Erntehelfer/innen werden in begrenzter Zahl für die befristete Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft zugelassen. Die „Erntehelferbewilligungen“ sind beim Arbeitsmarktservice zu beantragen (Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für Saisonbeschäftigung). Die LK Österreich und das BMI haben ein Infoblatt zu den Änderungen der EU-Saisonier-Richtlinie erarbeitet, das wir Ihnen gemeinsam mit einer Information der Gebietskrankenkassen zur Verfügung stellen.  


1. Infoblatt der LKÖ und des BM.I. zu den Änderungen der EU-Saisonier-Richtlinie ab 1. Oktober 2017:

1.1. Auf welcher rechtlichen Grundlage können Saisoniers in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt werden?

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) erlässt jedes Jahr eine Verordnung bzw. ergänzende Erlässe, auf deren Grundlage auch ausländische Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten) im Rahmen eines Kontingents in der Land- und Forstwirtschaft arbeiten dürfen.

  • Jede Kontingentbewilligung ist mit sechs Monaten befristet.
  • Es gilt das Prinzip des "Inländervorranges" und der "Gemeinschaftspräferenz", d.h. dass das Arbeitsmarktservice (AMS) von Gesetzes wegen zu prüfen hat, ob für den konkreten Arbeitsplatz eine inländische oder in Österreich bereits niedergelassene EU-Arbeitskraft aufgrund ihrer Qualifikation oder Vorbeschäftigung auf den Arbeitsplatz vermittelt werden kann.

1.2. Sonderfall Stammsaisoniers 

Abweichendes gilt für sogenannte "Stamm-Saisoniers". Stamm-Saisonarbeitskräfte sind Personen, die in den Jahren 2006 - 2010 jeweils mindestens vier Monate als Saisonier im Gastgewerbe oder in der Land- und Forstwirtschaft versicherungspflichtig gearbeitet haben. Sie besitzen eine Bestätigung des AMS, die sie als "Stamm-Arbeitskraft" ausweist. Diese Bestätigung ersetzt nicht die Saisonbewilligung! Die Saisonbewilligung für einen Stammsaisonier ist aber nicht an einen Kontingentplatz gebunden und eine Ersatzkraft-suche ist nicht erforderlich.

1.3. Wie komme ich als Arbeitgeber zu meinen Drittstaaten-Saisoniers?  

  • Antrag der Betriebe bei der für sie zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle.
  • Nach Prüfung des Antrags auf Grundlage des Bundesländerkontingents und des internen Verteilungsschlüssels innerhalb des Bundeslandes kommt es bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung der Beschäftigungsbewilligung durch das AMS für die Beschäftigung des Saisoniers.
  • Betrieb schickt Beschäftigungsbewilligung an Drittstaaten-Saisonier.

1.4. NEU: Änderung der Zulassungsdauer für Drittstaaten-Saisoniers  

NEU: Die maximale Zulassungsdauer für Saisoniers beträgt in Umsetzung der EU-Saisonier-RL künftig 9 Monate innerhalb von 12 Monaten (bislang 12 innerhalb von 14 Monaten).

1.5. NEU: Visum Pflicht auch für visumfreie Länder / Keine Unbedenklichkeitsbescheinigung mehr für Saisoniers

Zeitgleich zur Beantragung der Beschäftigungsbewilligung durch den Betrieb beim AMS kann bereits der betreffende Drittstaaten-Saisonier, unabhängig ob er aus einem visumfreien Land kommt oder nicht, ein Visum C (unter 90 Tage) bzw. Visum D (über 90 Tage) an der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde seines Landes beantragen. Das Visum kann jedoch erst bei Vorliegen der Beschäftigungsbewilligung erteilt werden. Die Vertretungsbehörden entscheiden in der Regel innerhalb von 2-3 Tagen über den Visumantrag, sofern sämtliche erforderliche Unterlagen (inkl. BB) vorliegen.

BISHER: Für Fremde, die zur visumsfreien Einreise berechtigt sind, musste bisher vom Arbeitgeber eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde eingeholt werden. Erst bei Vorliegen dieser Bescheinigung konnte die Kontingentbewilligung ausgestellt werden.

NEU: Nun muss der Saisonier, auch wenn er aus einem visumsfreien Drittstaat kommt, ein Visum C oder D, abhängig von der Gültigkeitsdauer der erteilten Beschäftigungsbewilligung, beantragen. Das System der Unbedenklichkeitsbescheinigung konnte aus sicherheitspolitischen Überlegungen nicht aufrechterhalten werden. Nach Vorliegen der Beschäftigungsbewilligung bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland kann das Visum erteilt werden.

1.6. NEU: Möglichkeit, das Visum C (= Visum bis zu 90 Tagen) für eine fünfjährige Rahmengültigkeit („bona fide“) auszustellen

NEU: Bei Saisoniers, die in Österreich bereits mehrmals als Saisonier gearbeitet und sich vorschriftsmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, besteht nun bei kurzfristiger Saisonarbeit die Möglichkeit, das Visum C (= Visum bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen) für eine Rahmengültigkeit bis zu 5 Jahren („bona fide“) auszustellen. Das heißt, dass die Gültigkeitsdauer des Visums C auch mehrere kurze Saisonen und somit mehrere Einreisen erfassen kann, unbeschadet der maximalen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen pro 180-Tages-Zeitraum. Es muss aber - wie bisher - für jede Saison eine Beschäftigungsbewilligung vorliegen. Die sicherheitspolitische Überprüfung erfolgt für Drittstaaten-Saisoniers, die über ein Visum C mit mehrjähriger Gültigkeit verfügen, automatisch und unbürokratisch bei der Beantragung der Beschäftigungsbewilligung beim Landes-AMS durch die Landespolizeidirektion (LPD). Der Drittstaaten-Saisonier beginnt bei Vorliegen einer gültigen Beschäftigungsbewilligung bei seinem Betrieb zu arbeiten.

ACHTUNG: Beabsichtigt jedoch der Saisonier, länger als 90 Tage in Österreich zu bleiben bzw. liegt bereits eine Beschäftigungsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer über 90 Tagen vor, ist, unbeschadet des allfälligen Vorliegens eines Visums C mit einer Rahmengültigkeit von bis zu 5 Jahren, an der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland ein Visum D zu beantragen.

1.7. Übergangsregelung 2017

Vor dem 1. Oktober 2017 an zur visumfreien Einreise berechtigte Drittstaatsangehörige erteilte Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 5 AuslBG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2017, gelten innerhalb des Bundesgebietes je nach ihrer Gültigkeitsdauer als Visum C oder D bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter.

1.8. NEU: Verlängerung des Visums in Österreich möglich

Der Arbeitgeber stellt vor Ablauf des Visums fest, dass er den Drittstaaten-Saisonier länger als ursprünglich vorgesehen braucht. Der Drittstaaten-Saisonier muss nun nicht mehr Österreich zwecks Beantragung eines Visums bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland verlassen, sondern kann jetzt im Inland bei der zuständigen LPD eine Visumverlängerung beantragen, sofern eine weitere Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Es wird empfohlen, den Antrag zur Verlängerung des Visums bei der zuständigen Landespolizeidirektion ca. 15 Tage vor Ablauf des Visums einzureichen.

Bei der Beantragung der Visaverlängerung bei der LPD müssen folgende Bedingungen erfüllt bzw. folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Rechtmäßiger Aufenthalt aus Basis eines noch gültigen Visums für Saisoniers
  • Einbringen des Antrages bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion. Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers.
  • Bezahlung der vorgesehenen Visagebühren (Visum C: 30 Euro, Visum D: 100 Euro)
  • Passfoto (ICAO Norm)
  • Ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular
  • Ein für Österreich gültiges Reisedokument, dessen Gültigkeitsdauer die des Visums um mindestens drei Monate übersteigt, das mind. 2 leere Seiten aufweisen muss und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt worden ist.
  • Zustimmung zur bzw. Erfassung der Fingerabdrücke, wenn erforderlich
  • Beschäftigungsbewilligung des AMS für den beabsichtigten Verlängerungszeitraum
  • Der Gesamtaufenthalt als Saisonier darf jedenfalls 9 Monate innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nicht überschreiten.
  • Unterkunftsnachweis

Aufgrund der beabsichtigten Tätigkeit als Saisonier, belegt durch die Beschäftigungsbewilligung, entfällt die verpflichtende Vorlage eines weiteren Nachweises über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie über den Reise- bzw. Aufenthaltsgrund und -zweck. Ebenso kann die Pflicht zum Abschluss einer (Reise-)Krankenversicherung als erfüllt betrachtet werden, da in Anbetracht der beruflichen Situation des Antragstellers davon ausgegangen werden kann, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht. Die LPD entscheidet binnen kurzer Frist über den Visumantrag und erteilt, sofern die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, ein Visum C für die mehrmalige Einreise oder ein Visum D für die mehrmalige Einreise.

ACHTUNG: Sobald ein Verlängerungsantrag bei der LPD für zulässig erklärt wurde, erhält der Antragsteller eine Bestätigung über den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur endgültigen Entscheidung über den Visumantrag.


2. Keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
 

Die Anzahl der möglichen „Erntehelferbewilligungen“ regelt die Verordnung für die befristete Beschäftigung ausländischer Erntehelferinnen und Erntehelfer in der Landwirtschaft, BGBl. II Nr. 376/2017 vom 15. Dezember 2017.  Bei im Rahmen dieser Verordnung zugelassenen Beschäftigungen besteht auch 2018 keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.


3. GKK-Information: Sozialversicherungsrechtliche Informationen über die richtige Meldung und Abrechnung von Erntehelfer/innen:

Bei Erntehelfern handelt es sich um Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsrecht in Österreich, denen eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt wurde (Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen).

Bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung gelten Erntehelfer als Dienstnehmer. Neben den Sozialversicherungsbeiträgen - Krankenversicherung (KV), Unfallversicherung (UV) und Arbeitslosenversicherung (AV) - sind auch die (Land-)Arbeiterkammerumlage (LK bzw. AK) und der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE) zu entrichten. Wohnbauförderungsbeitrag (WF) fällt keiner an. Für Erntehelfer besteht, sofern ein Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert, die Verpflichtung Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV) zu entrichten. Erntehelfer im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen.

Für die Abrechnung der Erntehelfer in der Land- und Forstwirtschaft mittels Beitragsnachweisung ist die Beitragsgruppe A11l (KV: 7,65 %, UV: 1,30 %, AV: 6,00 %, LK: 0,75 %, IE: 0,35 %) zu verwenden. In den Bundesländern Wien und Burgenland ist anstelle der Landarbeiterkammerumlage (LK) die Arbeiterkammerumlage (AK) in der Höhe von 0,50 % zu entrichten. Jedoch nur dann, wenn mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigt werden oder wenn in einem Großbetrieb eine dauernde Verwendung mindestens einer Arbeitskraft mit abgeschlossener landwirtschaftlicher Mittelschulbildung erforderlich ist (§ 1 Abs. 2 lit. b Arbeiterkammergesetz 1945).

Für Erntehelfer in einem Gewerbebetrieb ist die Beitragsgruppe A11 (KV: 7,65 %, UV: 1,30 %, AV: 6,00 %, AK: 0,50 %, IE: 0,35 %) vorgesehen. Ob es sich bei den beschäftigten Personen um von der Pensionsversicherung ausgenommene Erntehelfer handelt, ist der Beschäftigungsbewilligung, die als Passvignette ("Saisonvignette") vom Arbeitsmarktservice (AMS) ausgestellt wird, zu entnehmen. 

Arbeitsmarktöffnung

Durch die Öffnung des Arbeitsmarktes per 1.5.2011 bzw. 1.1.2014 gilt für Arbeitnehmer aus Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Folglich ist keine Erntehelferbewilligung mehr notwendig und wird auch vom Arbeitsmarktservice nicht mehr ausgestellt. Das bedeutet aber, dass diese Arbeitnehmer mangels "Erntehelferbewilligung" aus ausländerbeschäftigungsrechtlicher Sicht nicht mehr als Erntehelfer qualifiziert werden können. Sie unterliegen daher als landwirtschaftliche Hilfsarbeiter (Beitragsgruppe A1L) bzw. im gewerblichen Bereich als Arbeiter (Beitragsgruppe A1) der Vollversicherungspflicht.

Lediglich Erntehelfer aus Kroatien - diese sind ja noch bis zum Ende der Übergangsbestimmungen (längstens bis 30.6.2020) hinsichtlich ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt - können, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, weiterhin als Erntehelfer angemeldet und ohne Pensionsversicherungsbeitrag in den Beitragsgruppen A11l bzw. A11 abgerechnet werden. Dies gilt auch für Staatsangehörige von Drittstaaten.

Erntehelfer als geringfügig Beschäftigte

Bei einem Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (2018: EUR 438,05) ist der Erntehelfer als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer anzumelden und gilt auch sozialversicherungsrechtlich nicht mehr als Erntehelfer im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Die Anmeldung des Erntehelfers als geringfügig Beschäftigter ist der regionalen Geschäftsstelle des AMS mitzuteilen.


Zusammenfassung:

Für die Meldung und Abrechnung von Erntehelfern sind die nachstehend angeführte Punkte zu berücksichtigen:

  • Es muss jedenfalls eine Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice lautend auf "Erntehelferbewilligung" vorliegen. Diese ist vom Arbeitgeber zu beantragen.
  • Des Weiteren darf das Beschäftigungsausmaß des Erntehelfers von durchgehend 20 Wochenstunden nicht unterschritten werden.
  • Es ist keine geringfügige Beschäftigung möglich. Somit darf das monatliche Gesamtentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2018: EUR 438,05) nicht unterschreiten.
  • Es ist darauf zu achten, dass der kollektivvertraglich geregelte Mindestlohn eingehalten wird und auf der Meldung der Monatslohn sowie die Anzahl der Wochenstunden bekannt gegeben werden.
  • Fallweise bzw. tageweise Beschäftigte (kombinierte An- und Abmeldung) werden als landwirtschaftliche Hilfskräfte eingestuft.

Kontakt & Beratung: Unsere Expert/innen aus dem Beratungsfeld „Personalverrechnung, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht“ beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich direkt an unsere Berater/innen bei LBG an unseren 30 österreichweiten Standorten (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit dem, mit Ihrem Anliegen vertrauten LBG-Experten zusammen, führen Ihre Lohn- und Gehaltsverrechnung und beraten Sie in allen Fragen rund um Selbständigkeit und Beschäftigungsverhältnisse.