Tourismus: Geeignete Rechtsformwahl aus steuerlicher Sicht in der Hotellerie/Gastronomie/Freizeitwirtschaft
Während sich Neugründer oft sehr intensiv mit den Vor- und Nachteilen unterschiedlicher Rechtsformen befassen, vergisst man im Unternehmensalltag oftmals, die getroffenen Entscheidungen auch in regelmäßigen Abständen kritisch zu hinterfragen. Für die Entscheidungsfindung sind neben den abgabenrechtlichen Gesichtspunkten (Steuer, Sozialversicherung) auch gesellschaftsrechtliche (z.B. Haftung, Publizitätsvorschriften, Organisationsvorschriften) und betriebswirtschaftliche Kriterien (z.B. Finanzierungsmöglichkeiten, Kosten) zu berücksichtigen.
Die folgenden Ausführungen beschränken sich rein auf die steuerlichen Aspekte. Generell gilt, dass aus steuerlicher Sicht im Falle einer Vollausschüttung das Einzelunternehmen im Vergleich zur Familien-GmbH in einem weiten Gewinnspektrum attraktiver ist. Die GmbH macht aus Abgabensicht hingegen vor allem in jenen Fällen Sinn, in denen zumindest ein Großteil der Gewinne nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet wird.
Ertragsteuerlich fallen bei einer GmbH auf Ebene der Gesellschaft zunächst 25 % Körperschaftsteuer für den Gewinn an. Im Falle einer Ausschüttung an die Gesellschafter sind weitere 27,5 % Kapitalertragsteuer zu entrichten. Das entspricht durchgerechnet einer Steuerbelastung von 45,625 %. Bei Einzelunternehmen (und Personengesellschaften) kommt hingegen unabhängig davon, ob die Gewinne im Betrieb verbleiben oder entnommen werden, immer der progressive Einkommensteuertarif mit 0 % bis 55 % zur Anwendung.
Optimale Rechtsformwahl hängt auch von Gewinnentnahme ab
Bei Hotel- und Gastgewerbebetrieben in der Rechtsform einer GmbH werden im Betrieb verbleibende Gewinne zunächst nur mit 25 % KöSt belastet, d.h. es stehen neben der Abschreibung 75 % des Gewinnes zur Verfügung, um Investitionen zu tätigen oder Kredite zu tilgen. Beim Einzelunternehmen ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz von 25 % bereits bei einem Gewinn von rund € 50.000. Darüber hinaus fällt für den thesaurierten Gewinn eine höhere Steuerbelastung als bei der GmbH an. Entsprechende Gewinne vorausgesetzt, ist die GmbH daher insbesondere für wachsende Betriebe, welche An- oder Neubauten tätigen, umfassende Sanierungen durchführen oder hohe Kreditrückzahlungen zu leisten haben, die vorteilhaftere Alternative.
Für Beherbergungsbetriebe und Gaststätten, welche den gesamten Gewinn entnehmen bzw. ausschütten, ist das Einzelunternehmen aus steuerlicher Sicht hingegen bis zu einem Gewinn von rund € 322.000 günstiger als die GmbH. Wird beim Einzelunternehmen der Gewinnfreibetrag durch Investitionen in begünstigtes Anlagevermögen (z.B. Betriebsgebäude, Zimmer-/Gastraumausstattung, Küchenausstattung, bestimmte Wertpapiere) voll ausgenutzt, so steigt die Gewinnschwelle sogar auf ca. € 795.000. Mangels größerem Investitions- und Rückzahlungsbedarf werden insbesondere Pachtbetriebe häufig als Einzelunternehmen geführt.
In der Praxis muss dem Betrieb idR Geld entzogen werden, um den privaten Geldbedarf zu decken. Eine Vollthesaurierung ist daher nur in den seltensten Fällen möglich. Daraus ergibt sich, dass mit einer GmbH bei einem Gewinn unter € 100.000 oft keine steuerrechtlichen Vorteile erzielt werden können. Bei Ergebnissen zwischen € 100.000 und € 200.000 ist die Vorteilhaftigkeit sehr stark vom Entnahmeverhalten des Unternehmers abhängig. Bei Gewinnen über € 200.000 erweist sich die GmbH bei den meisten Hotel-/Gastgewerbebetrieben als vorteilhaft (Ausnahme Pachtbetriebe).
Option: Personengesellschaften
Insbesondere bei Familienbetrieben sollte auch in Erwägung gezogen werden, den Gastronomie-/Hotellerie/Freizeitbetrieb in der Rechtsform einer Personengesellschaft (GesbR, KG, OG, GmbH & CoKG) zu führen. Dadurch wird der Gewinn auf mehrere Familienmitglieder aufgeteilt und die Steuerbelastung aufgrund der „Mehrfachausnutzung“ der niedrigeren Progressionsstufen reduziert.
Weitere wichtige Fragen sind beispielsweise: Wird die Immobilie im Privat- oder Betriebsvermögen bzw. in welcher Rechtsform gehalten, wie werden Geschäftsführergehälter bemessen oder auch welche Ergebnisverteilungsvereinbarungen werden getroffen.
Insgesamt empfiehlt es sich, die Rechtsformentscheidung immer unter Berücksichtigung aller individuellen Einflussfaktoren und Betrachtung eines mehrjährigen künftigen Zeitraumes zu treffen. Die angeführten „Steueroptimierungsgrenzen“ stellen nur Anhaltspunkte dar und können keinesfalls eine betriebsindividuelle Analyse und Beratung ersetzen.
Fachbeitrag entnommen aus dem Fachmagazin "Gastro", Ausgabe März/2018.
Der Autor, Mag. (FH) Martin Traintinger, ist Steuerberater und Unternehmensberater mit fachlichem Schwerpunkt „Hotellerie, Gastronomie, Freizeitwirtschaft“ bei LBG Österreich. Kontakt: m.traintinger@lbg.at