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Einheitswerthauptfeststellung - Sozialversicherungswirksamkeit auf 1. April 2018 verschoben. Hier finden Sie die Details.

Die Einheitswerthauptfeststellung in der Land- und Forstwirtschaft ist weitgehend abgeschlossen und nahezu alle Hauptfeststellungsbescheide wurden bereits zugestellt. Um Ungleichbehandlungen zu vermeiden, wurde nun der sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeitstermin auf 1. April 2018 verschoben, der Beschluss erfolgte Ende Februar 2018 im Nationalrat. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) hat jetzt über die Details dieser Regelung informiert.

Ungleichbehandlung verhindert

Mit dem Bewertungsgesetz 1955 wurde der einheitliche sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeitstermin der Einheitswerthauptfeststellung ursprünglich mit 1. Jänner 2017 festgelegt. Da eine große Anzahl von Hauptfeststellungsbescheiden aber erst nach diesem Wirksamkeitstermin versandt wurde, hätte für diese die allgemeine Wirksamkeitsregelung des BSVG (mit den Quartalsersten nach Zustellung des Bescheides als Wirksamkeitszeitpunkt) gegolten. Dies hätte eine Ungleichbehandlung der bäuerlichen Betriebe gebracht. Daher wurde jetzt mit einer gesetzlichen Regelung der versicherungsrechtliche Wirksamkeitstermin auf den 1. April 2018 verschoben. Die Interessenvertretung hat dazu noch im Dezember 2017 einen Antrag auf Verschiebung eingebracht, der in der Nationalratssitzung am 28. Februar beschlossen werden konnte. Damit ist ausdrücklich geregelt, dass durch die Hauptfeststellung 2014 geänderte Einheitswerte sowie auch nachfolgende Fortschreibungen dieser Einheitswerte und Nachfeststellungen sozialversicherungsrechtlich erst mit 1. April 2018 gelten.

Neue Übergangsbestimmung zur Wirksamkeitsverschiebung

Eine neue Übergangsbestimmung verhindert ungewollte Auswirkungen in Bezug auf den Eintritt oder das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Zeitraum der nunmehrigen Verschiebung des Wirksamkeitstermins von 1. Jänner 2017 auf den 1. April 2018. So bleiben Personen, die sich aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage (niedrigerer Einheitswert laut Hauptfeststellung) von der Pflichtversicherung abgemeldet haben, weiterhin ausgenommen und Versicherte, die sich aufgrund eines höheren Einheitswertes durch die Hauptfeststellung zur Pflichtversicherung angemeldet haben, weiterhin pflichtversichert.

Rückerstattung geleisteter Sozialversicherungsbeiträge

Die Steuerreform 2016 sieht jährlich 15 Mio. Euro zur teilweisen Entlastung jener Betriebe vor, die durch die Hauptfeststellung eine deutliche Erhöhung des Einheitswertes erfahren. Der Betriebsführer hat Anspruch auf teilweise Rückerstattung von Beiträgen, wenn es beim neuen Einheitswert im Vergleich zum Monat März 2018 zu einer Steigerung von mehr als 10% kommt. Diese Unterstützung gebührt einmal pro Betrieb. Von einer Rückerstattung ausgeschlossen sind: Betriebe mit neuem Einheitswert unter 4.400 Euro beziehungsweise über 60.000 Euro, bei einer Reduzierung der Beitragsgrundlage aufgrund des Vorliegens einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz sowie bei Beitragsgrundlagenoption. Die erstmalige Rückerstattung der Beiträge erfolgt mittels Gutschrift im Rahmen der Beitragsvorschreibung im Jänner 2019, hierfür ist kein eigener Antrag notwendig.

Bestehende Übergangsbestimmungen auf den 1. April 2018 nachgezogen

Die Umsetzung der Einheitswerthauptfeststellung machte auch schon bestehende Übergangsbestimmungen notwendig. Sie sollen jene Betriebe im Versicherungsrecht schützen, die durch die Einheitswerthauptfeststellung über oder unter die Pflichtversicherungsgrenze gelangen. Auch im Pensionsrecht sind Übergangsbestimmungen notwendig, weil unter Umständen sogar ein Wegfall von Pensionen droht. Alle diese Bestimmungen sind bereits geltendes Recht, mussten aber im Hinblick auf den neuen Wirksamkeitstermin von 1. April 2018 adaptiert werden. Um feststellen zu können, ob die Übergangsbestimmungen zur Anwendung gelangen, ist zu prüfen, ob es für den Betriebsführer durch die geänderten Einheitswerte mit 1. April 2018 im Vergleich zum 31. März 2018 zu Auswirkungen im Versicherungs- beziehungsweise im Leistungsrecht der bäuerlichen Sozialversicherung kommt. Bei den Übergangsbestimmungen im Versicherungsrecht wird unter anderem auf jene Personen Bedacht genommen, bei denen es ausschließlich aufgrund des neuen Einheitswertes zur Entstehung oder zur Beendigung der Pflichtversicherung kommen würde. In der bäuerlichen Sozialversicherung sind grundsätzlich zwei Versicherungsgrenzen vorgesehen, welche eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung (ab 1.500 Euro Einheitswert) beziehungsweise Unfallversicherung (ab 150 Euro Einheitswert) begründen. Das bedeutet, es kommt automatisch zur Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beziehungsweise der Kranken- und Pensionsversicherung, sobald der Einheitswert der bewirtschafteten Fläche die betreffende Versicherungsgrenze überschreitet beziehungsweise endet die jeweilige Versicherung, wenn der Einheitswert unter die Versicherungsgrenze fällt.

Überschreiten der Versicherungsgrenzen

Personen, die am 31. März 2018 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung unterliegen und lediglich durch das Wirksamwerden der Hauptfeststellung eine Versicherungsgrenze erreichen oder überschreiten, bleiben weiterhin aus der Pflichtversicherung ausgenommen, aber nur solange keine flächenmäßige Vergrößerung der am 31. März 2018 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt. Als flächenmäßige Vergrößerung ist eine Änderung des Einheitswertes im Ausmaß von mindestens 100 Euro anzusehen. Für die Anwendung der Übergangsbestimmung ist kein Antrag des Versicherten notwendig, dieser Sachverhalt wird von der SVB automatisch von Amts wegen festgestellt.

Unterschreiten der Versicherungsgrenzen

Fällt der Einheitswert durch Inkrafttreten der Hauptfeststellung unter die Versicherungsgrenze, bleibt eine per 31. März 2018 bestehende Pflichtversicherung nur dann weiterhin aufrecht, wenn der Versicherte einen Antrag bis spätestens 31. Dezember 2019 an die SVB stellt. Diese "Opting in"-Möglichkeit bleibt nur solange aufrecht, als ab 31. März 2018 keine flächenmäßige Verringerung der bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt, welche eine Änderung des Einheitswerts von zumindest 100 Euro bewirkt. Wird kein Antrag des Versicherten auf Weiterbestehen der Pflichtversicherung gestellt, endet die Pflichtversicherung mit 31. März 2018.

Übergangbestimmungen im Pensionsrecht

Eine Erhöhung des Einheitswertes kann bei vorzeitiger Alterspension, Korridorpension, Schwerarbeitspension oder Erwerbsunfähigkeitspension zu einem Wegfall der Pension oder einer Leistungskürzung führen, solange das Regelpensionsalter nicht erreicht ist. Wird die Wegfallgrenze von 2.400 Euro ab 1. April 2018 nur aufgrund des neuen Einheitswertes durch die Hauptfeststellung überschritten, kommt es durch die Übergangsbestimmungen zu keinem Wegfall der vorzeitigen Alterspension, Korridor- oder Schwerarbeitspension. Auch im Falle der Erwerbsunfähigkeitspension kommt es zu keiner Kürzung, sofern die hier geltende Geringfügigkeitsgrenze lediglich durch das Wirksamwerden der Hauptfeststellung überschritten wird. Auch diese Übergangsbestimmung wird von der SVB amtswegig berücksichtigt und hat Gültigkeit, solange die zum 31. März 2018 bewirtschaftete Betriebsfläche nicht im Ausmaß einer Einheitswertänderung von zumindest 100 Euro vergrößert wird.

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