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Angleichung Arbeiter an Angestellte: Was ändert sich bei Entgeltfortzahlungen?

Kurz vor der Nationalratswahl 2017 wurden im Nationalrat einige Gesetzesänderungen beschlossen, um die arbeitsrechtliche Stellung der Arbeiter an jene der Angestellten anzugleichen. Hier ein Überblick über die wesentlichsten Maßnahmen bei Entgeltfortzahlungen mit Wirkung ab 1.7.2018:

Ist ein Arbeiter wegen Krankheit oder Unfall vom Dienst verhindert, so hat sein Arbeitgeber dennoch seinen Lohn für eine bestimmte Zeit weiterhin zu bezahlen (Entgeltfortzahlung). Wie lange das volle Entgelt zu bezahlen ist, richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses (DV): 

  • weniger als ein Jahr DV: sechs Wochen
  • ab einem Jahr DV: acht Wochen (neu, bisher erst nach fünf Jahren DV)
  • ab 15 Jahre DV: zehn Wochen
  • ab 25 Jahre DV: zwölf Wochen

Wie bisher besteht für weitere vier Wochen die Verpflichtung des Dienstgebers, das halbe Entgelt fortzuzahlen.

Wird der Arbeitnehmer wieder krank, so gilt nun auch für Angestellte, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit besteht, als die oben genannte Dauer insgesamt noch nicht erschöpft ist. Ein eigener Anspruch von jedenfalls acht Wochen (bzw. zehn Wochen bei 15 Jahren DV) wird durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit begründet.

Die Änderungen treten mit 1.7.2018 in Kraft und sind anzuwenden, wenn das Arbeitsjahr nach dem 30.6.2018 beginnt. Abweichende günstigere Regelungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung für Angestellte bleiben in der Regel aber aufrecht.

Auch geändert wurden die Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung bei 

  • einvernehmlich aufgelösten Dienstverhältnissen
  • Lehrlingen: Erhöhung der Entgeltfortzahlung von vier auf acht Wochen. Weitere vier (statt bisher zwei) Wochen ist die Differenz zwischen Lehrlingsentschädigung und Krankengeld zu bezahlen.
  • Dienstverhinderungen aus wichtigen persönlichen Gründen der Arbeiter

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