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Tourismus: Aktueller Handlungsbedarf bei Anzahlungen für Beherbergungsleistungen, die erst nach dem 31.10.2018 (USt-Tarif-Absenkung von 13 auf 10 %) erbracht werden

Die Reduktion der Umsatzsteuer für Beherbergung von 13 auf 10% tritt mit 1.11.2018 in Kraft und ist damit erstmals wieder auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Relevant ist somit der Zeitpunkt der tatsächlichen Nächtigung, unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung oder einer gegebenenfalls vorab getätigten Anzahlung! Hinsichtlich geleisteter Anzahlungen kann sich durch die Senkung der Umsatzsteuer allerdings ein aktueller Handlungsbedarf im Tourismusbetrieb ergeben.

Die im Rahmen der Steuerreform 2015/16 erfolgte Anhebung der Umsatzsteuer auf Beherbergung und Camping wird mit 1.11.2018 zurückgenommen und beträgt dann wieder 10 statt 13%. Dies ist eine wichtige Stärkung des österreichischen Tourismus im internationalen Wettbewerb, insbesondere in Hinblick auf bestehende umsatzsteuerliche Begünstigungen in Nachbarstaaten.

10% Umsatzsteuer – ab wann und worauf?

Die Reduktion der Umsatzsteuer auf Nächtigungen von 13 auf 10% tritt mit 1.11.2018 in Kraft und gilt für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird (z.B. ortsübliches Frühstück, Begrüßungsgetränk, Verleih von Sportgeräten, Vermietung von Parkplätzen etc.). Das Inkrafttreten mit 1.11.2018 bedeutet, dass der 10%-ige Umsatzsteuertarif erstmals wieder auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden ist, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Relevant ist somit der Zeitpunkt der tatsächlichen Nächtigung, unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung oder einer gegebenenfalls vorab getätigten Anzahlung! Hinsichtlich geleisteter Anzahlungen kann sich durch die Senkung der Umsatzsteuer allerdings Handlungsbedarf im Tourismusbetrieb ergeben.

Anzahlungen für Beherbergungsleistungen, die ab 1.11.2018 erbracht werden

Ganz allgemein gilt, eine Versteuerung von Anzahlungen auf Beherbergungsumsätze kann unterbleiben, wenn die Anzahlung 35% des zu versteuernden Leistungspreises nicht übersteigt. Liegt die Anzahlung über 35% des Leistungspreises, ist die Anzahlung zur Gänze im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern. Werden nun bis zum 31. Oktober 2018 Anzahlungen verrechnet und vereinnahmt, die Übernachtungen ab dem 1. November 2018 betreffen, unterliegen diese bereits jetzt dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 10%. Sind bei bereits gelegten Anzahlungsrechnungen 13% in Rechnung gestellt worden, liegt eine Steuerschuld Kraft Rechnungslegung vor – die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer ist vom Beherbergungsbetrieb an das Finanzamt abzuführen. Spätestens mit der Endabrechnung des Aufenthaltes sollte die Anzahlungsrechnung korrigiert und mittels Gutschrift berichtigt werden.

Handlungsbedarf, abhängig von Höhe und Zeitpunkt der geleisteten Anzahlung

Die steuerliche Behandlung von Anzahlungen iZm der Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Beherbergungsleistungen ist abhängig von der Höhe und dem Zeitpunkt der geleisteten Anzahlung - vor bzw. nach Veröffentlichung der Umsatzsteuersenkung. Dazu ein Praxis-Beispiel: Im März 2018 wird eine Hotelreservierung für Februar 2019 mit einem Bruttoentgelt von € 2.000 getätigt.

Variante 1: Anzahlungsrechnung über € 500 brutto im März 2018
Da der Anzahlungsbetrag unter 35% des Leistungspreises liegt, kann eine Versteuerung unterbleiben. Die Versteuerung erfolgt mit der Ausstellung der Hotelrechnung im Februar 2019. Auf den gesamten Betrag ist der 10%ige Umsatzsteuersatz anzuwenden und in die Umsatzsteuervoranmeldung vom Februar 2019 aufzunehmen.

Variante 2: Anzahlungsrechnung über € 1.000 brutto im März 2018
Da der Anzahlungsbetrag über 35% des Leistungspreises liegt, unterliegt die Anzahlung in jedem Fall der Umsatzsteuer. Der Hotelier führte daher bereits im März 2018 € 115,04 (1.000 / 1,13 x 13%) Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Im Mai 2018 (bzw. spätestens mit der Endabrechnung) wird nun eine berichtigte Anzahlungsrechnung über € 1.000 mit 10% Umsatzsteuer ausgestellt, die Anzahlungsrechnung vom März 2018 wird gleichzeitig storniert. Die Differenz zwischen € 115,04 (Basis USt 13%) und € 90,90 (Basis USt 10%) beträgt € 24,14 und scheint als Gutschrift auf der Umsatzsteuervoranmeldung vom Mai 2018 als sonstige Berichtigung auf. Im Februar 2019 ist die Restzahlung von Brutto € 1.000 mit 10% Umsatzsteuer zu versteuern.

Variante 3: Anzahlungsrechnung über € 1.000 brutto im Mai 2018
Im Mai 2018 wird für die Reservierung im Februar 2019 eine Anzahlungsrechnung über € 1.000 brutto mit 10% Umsatzsteuer ausgestellt. Eine Berichtigung der Rechnung durch den Hotelier ist nicht erforderlich. Im Mai 2018 (für die Anzahlung) und im Februar 2019 (für den Restbetrag von € 1.000) sind jeweils € 90,90 Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Handlungsbedarf für Beherbergungsbetriebe

Wir empfehlen Beherbergungsbetrieben, zeitgerecht eine Anpassung der IT-Systeme (Buchungssystem, Registrierkasse) vorzunehmen und auf eine zeitlich sachgerechte Zuordnung der Leistungen zum aktuell geltenden 13%-igen Umsatzsteuertarif bzw. zum, für Leistungen ab 1.11.2018 geltenden, 10%-igen Umsatzsteuertarif vorausschauend – auch bei Pauschalangeboten oder der Vereinbarung von Nächtigungskontingenten – zu achten. In der Vergangenheit in Rechnung gestellte Anzahlungen mit 13% Mehrwertsteuer sollten zeitnah korrigiert, in jedem Fall spätestens mit der Endabrechnung berichtigt werden, ansonsten schuldet der Unternehmer die unrichtig (zu hoch) in Rechnung gestellte Umsatzsteuer Kraft Rechnungslegung.

Fachbeitrag entnommen aus dem Fachmagazin "Gastro", Ausgabe Mai 2018. Autor: Mag. Johannes Piegger | LBG Tirol, Innsbruck. Beratungsschwerpunkt „Hotellerie, Gastronomie, Freizeitwirtschaft, Direktvermarktung, Urlaub am Bauernhof“. Kontakt: j.piegger@lbg.at

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