Doppelte Buchführung für Länder und Gemeinden sowie deren wirtschaftliche Unternehmungen und Betriebe – spätestens für das Finanzjahr 2020
Bisher war der Rechnungsabschluss von Ländern und Gemeinden aufgrund der „Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997“ nach den Grundsätzen der „Kameralistik“ zu erstellen. Die „Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015“ sieht nunmehr für Länder und Gemeinden die Erstellung eines Rechnungsabschlusses nach den Grundsätzen einer doppelten Buchführung vor. Die Verordnung gilt für Länder und Gemeinden sowie deren wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen, jeweils ohne eigene Rechtspersönlichkeit; die Bestimmungen sind spätestens für das Finanzjahr 2020 anzuwenden.
Ab dem Wirksamkeitsbeginn besteht daher auch für Länder und Gemeinden eine – dem III. Buch des Unternehmensgesetzbuches (UGB) vergleichbare – sondergesetzliche Rechnungslegungspflicht für ihre Betriebe gewerblicher Art. Für wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen, die eigene Wirtschaftspläne erstellen und die andere gesetzliche Regelungen (Unternehmensgesetzbuch, UGB; International Financial Reporting Standards, IFRS) anwenden, sind die Wirtschaftspläne und Rechnungsabschlüsse ohne Anlagen einzeln dem Voranschlag und dem Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft beizulegen und für die Ergebnis- und Vermögensrechnung auf erster Ebene mit dem Gesamthaushalt zusammenzufassen.
Soweit vorgesehen sind die Beilagen zum Voranschlag und zum Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft mit den Angaben dieser Einheiten zu erstellen. Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.
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