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Kfz-Sachbezug bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern – neue Verordnung bringt Rechtssicherheit und Wahlmöglichkeit

Der Finanzminister hat in einer Verordnung vom 19.4.2018 nunmehr auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer geregelt, wie die KFZ-Privatnutzung für Zwecke der Einkommensteuer zu ermitteln ist. Die neue Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden. Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten (mehr als 25 % Anteil) die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, so gelten folgende Regelungen:

Sachbezugswerteverordnung

Für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Kfz können auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung angewendet werden, die auch für Arbeitnehmer gilt. Laut dieser Sachbezugswerteverordnung beträgt der monatliche Sachbezug in Prozent der Anschaffungskosten des Kfz grundsätzlich: 

  • 2 %, maximal € 960,00
  • davon abweichend 1,5 %, max. € 720,00 für Kfz, die einen bestimmten CO2-Emissionswert pro km im Jahr der Anschaffung/Erstzulassung nicht überschreiten. Folgende Werte sind maßgeblich: 2016: 130 g/km, 2017: 127 g/km, 2018: 124 g/km, 2019: 121 g/km, 2020 und später: 118 g/km
  • davon abweichend ist für Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

Beträgt die monatliche Fahrtstrecke nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes anzusetzen. Weitere Detailregelungen sind zu beachten.

Nachweis der privaten Fahrten

Der geldwerte Vorteil kann aber auch nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dann ist es allerdings erforderlich, dass der wesentlich Beteiligte den Anteil der privaten Fahrten nachweist, beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches.

Hinweis:

Die Begünstigung schlägt auch in der Umsatzsteuer auf die Bemessungsgrundlage für die Sachzuwendung durch, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer als Nicht-Unternehmer behandelt wird.

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