Einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses im Krankenstand – Neuregelung ab 1.7.2018
Ein Dienstverhältnis kann jederzeit ohne Einhaltung von Fristen im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in aufgelöst werden. Empfehlenswert ist, in einer schriftlichen Vereinbarung zur einvernehmlichen Auflösung festzuhalten, an welchem Tag das Dienstverhältnis endet, ob allfällig einvernehmlich noch ein Urlaubsverbrauch bis zum festgelegten Ende des Dienstverhältnisses vereinbart wird und wieviel nicht konsumierter Urlaub bzw. noch nicht verrechnete Mehr- oder Überstunden bestehen. Gleichzeitig macht es Sinn klarzustellen, dass allfällig getroffene Vereinbarungen betreffend Ausbildungskostenrückersatz, Konkurrenzklauseln, Kundenschutz etc. aufrecht bleiben.
Neuregelung ab 1.7.2018 bei Krankenstand: Bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses während eines Krankenstandes besteht (analog zur Arbeitgeber-Kündigung) über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers. Dies gilt auch für jene Fälle, bei denen das Dienstverhältnis im Hinblick auf eine Dienstverhinderung/Krankenstand einvernehmlich beendet wird. Diese Regelung tritt mit 1.7.2018 in Kraft und ist auf einvernehmliche Beendigungen von Dienstverhältnissen anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem 30.6.2018 bewirken. Diese Regelung gilt sowohl für Arbeiter/innen als auch für Angestellte.
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