Tax-News | Business-News

Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Arbeitsunfall für Angestellte – Rechtslage ab 1. Juli 2018

Mit 1. Juli 2018 sind neue Regelungen zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Arbeitsunfall für Angestellte in Kraft getreten. Details dazu finden Sie in unserem Newsletter Entgeltfortzahlung für Angestellte ab 1.7.2018. In vielen Fallkonstellationen aus der Praxis treten aber nun Zweifelsfragen auf, ab wann diese neuen Bestimmungen konkret im zu beurteilenden Einzelfall in Übergangsphasen tatsächlich anzuwenden sind. Sie finden untenstehend die Antworten zur aktuellen Rechtsmeinung der Gebietskrankenkassen.

Krankheit

Die neuen Bestimmungen hinsichtlich Entgeltfortzahlung (EFZ) für Angestellte sind für Dienstverhinderungen erst ab dem Zeitpunkt anzuwenden, ab dem nach dem 30.6.2018 ein neues Arbeitsjahr beginnt.

Sie gelten nicht nur für neue Arbeitsverhinderungen, sondern auch für jene Dienstverhinderungen, die zum Zeitpunkt des Beginns des neuen Arbeitsjahres bereits eingetreten sind. Keine Rolle spielt dabei, ob die Arbeitsverhinderung nach dem 30.6.2018 oder bereits davor eingetreten ist.

Beispiel 1:

Das Dienstverhältnis (DV) eines Angestellten begann mit 1.10.2017. Ein neues Arbeitsjahr (AJ) beginnt jeweils am 1.10. eines Kalenderjahres. Folgende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (AU) liegen vor:

  • AU vom 4.6.2018 bis 13.6.2018
  • AU vom 16.7.2018 bis 7.9.2018
  • AU vom 8.10.2018 bis laufend

Für die Arbeitsunfähigkeit vom 4.6. bis 13.6.2018 und vom 16.7. bis 7.9.2018 ist die „alte“ Regelung anzuwenden, das das neue Arbeitsjahr nach der Gesetzesänderung mit 1.10.2018 beginnt.

  • 100% Entgeltfortzahlung vom 4.6.2018 bis 13.6.2018 (Ersterkrankung)
  • 100% Entgeltfortzahlung vom 16.7.2018 bis 17.8.2018
  • 50% Entgeltfortzahlung vom 18.8.2018 bis 7.9.2018

Für die Arbeitsunfähigkeit ab 8.10.2018 ist die „neue“ Regelung anzuwenden, da die Arbeitsunfähigkeit im neuen Arbeitsjahr nach der Gesetzesänderung eingetreten ist. Das Dienstverhältnis dauert bereits ein Jahr an, somit besteht Anspruch auf acht Woche volle und vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung.

  • 100% Entgeltfortzahlung vom 8.10.2018 bis 4.12.2018
  • 50% Entgeltfortzahlung vom 5.12.2018 bis 5.1.2019
  • Volles Krankengeld (KG) vom 6.1.2019 bis 30.9.2019 (ab 1.10.2019 neues Arbeitsjahr)

Sehen Kollektivverträge günstigere Regelungen vor, gelten diese natürlich weiter!

Beispiel 2:

Das Dienstverhältnis eines Angestellten begann mit 1.10.2017. Ein neues Arbeitsjahr beginnt jeweils am 1.10. eines Kalenderjahres. Folgende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit liegen vor:

  • AU vom 4.6.2018 bis 13.6.2018
  • AU vom 16.7.2018 bis 31.12.2018

Für die Arbeitsunfähigkeit vom 4.6. bis 13.6.2018 und vom 16.7. bis zum Beginn des neuen Arbeitsjahres ist die „alte“ Regelung anzuwenden, das das neue Arbeitsjahr nach der Gesetzesänderung erst mit 1.10.2018 beginnt.

  • 100% Entgeltfortzahlung vom 4.6.2018 bis 13.6.2018
  • 100% Entgeltfortzahlung vom 16.7.2018 bis 17.8.2018
  • 50% Entgeltfortzahlung vom 18.8.2018 bis 14.9.2018
  • Volles Krankengeld vom 15.9.2018 bis 30.9.2018

Ab 1.10.2018 besteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nach der neuen gesetzlichen Regelung. Das Dienstverhältnis dauert bereits ein Jahr an, somit besteht ein Anspruch auf acht Wochen volle und vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung.

  • 100% Entgeltfortzahlung vom 1.10.2018 bis 27.11.2018
  • 50% Entgeltfortzahlung vom 28.11.2018 bis 28.12.2018
  • volles Krankengeld vom 29.12.2018 bis 31.12.2018

 

Arbeitsunfall

Für Angestellte entsteht wie bisher – im Gegensatz zur Krankheit – auch bei einem Arbeitsunfall ein ereignisbezogener Anspruch auf EFZ.

Was bedeutet das im Hinblick auf die Bestimmungen des In-Kraft-Tretens der neuen EFZ-Regelungen für Angestellte?

Fall 1: Das neue Arbeitsjahr beginnt mit 1.10.2018. Zu diesem Zeitpunkt besteht eine laufende Dienstverhinderung auf Grund eines Arbeitsunfalles. Der alte EFZ-Anspruch ist bereits verbraucht. Entsteht hier ab 1.10.2018 wieder ein neuer EFZ-Anspruch?

Fall 2: Das neue Arbeitsjahr beginnt mit 1.10.2018. Zu diesem Zeitpunkt besteht eine laufende Dienstverhinderung auf Grund eines Arbeitsunfalles. Der EFZ-Anspruch ist noch nicht zur Gänze verbraucht. Entsteht hier ab 1.10.2018 wieder ein neuer EFZ-Anspruch (bei gleichzeitigem Verfall des alten, noch nicht aufgebrauchten Anspruches)?

Antwort: In beiden Fällen entsteht auf Grund der In-Kraft-Tretens-Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG) mit Beginn des neues Arbeitsjahres einmalig in der Übergangsphase ein neuer EFZ-Anspruch (derzeitige Übergangslösung vorbehaltlich Judikatur).

 

Entgeltfortzahlung und Feiertagsentgelt

Nach der Judikatur ist der Anspruch auf Feiertagsentgelt gemäß Arbeitsruhegesetz (ARG) vorrangig gegenüber dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Bezüglich der Fallkonstellation, dass ein Feiertag in einen Zeitraum fällt, in dem nur noch ein Anspruch auf 50% Entgeltfortzahlung besteht, wird (analog zur Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz / BMASGK) die Ansicht vertreten, dass her trotzdem das Feiertagsentgelt zu 100% gebührt.

Kontakt & Beratung: Unsere Expert/innen aus dem Beratungsfeld „Personalverrechnung, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht“ beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich direkt an unsere Berater/innen bei LBG an unseren 30 österreichweiten Standorten (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit dem, mit Ihrem Anliegen vertrauten LBG-Experten zusammen, führen Ihre Lohn- und Gehaltsverrechnung und beraten Sie in allen Fragen rund um Selbständigkeit und Beschäftigungsverhältnisse.