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Krank während des Urlaubes im Ausland – was ist zu beachten?

Krank im Ausland – auch der schönste Urlaub kann zum Albtraum werden. Aber auch bei einem Urlaub im Ausland besteht Krankenversicherungsschutz. Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) macht es möglich, wie die Gebietskrankenkassen informieren.

Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK)

Versicherte bzw. anspruchsberechtigte Angehörige erhalten mit der auf der Rückseite der e-card aufgedruckten EKVK in den EU/EWR-Staaten, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien und in der Schweiz ärztliche Leistungen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes. Sollte der Versicherte oder seine anspruchsberechtigten Angehörigen über keine gültige EKVK verfügen (bei Ungültigkeit sind die Datenfelder der EKVK mit Sternen befüllt) oder diese verlorengegangen sein, kann vom zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger eine Ersatzbescheinigung für die EKVK (Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte – PEB) ausgestellt werden.

DIE EKVK bzw. die PEB muss bei Inanspruchnahme von dringend erforderlichen Leistungen (ärztliche Hilfe, Anstaltspflege) unbedingt vor Behandlungsantritt vorgelegt werden. Versicherte sind demnach wie nationale Patienten zu behandeln. Vertragsärzte und Vertragskrankenanstalten sind grundsätzlich verpflichtet, die EKVK bzw. die PEB zu akzeptieren.

Begibt sich ein Anspruchsberechtigter nur zum Zwecke der ärztlichen Behandlung ins Ausland, ist vorher die Zustimmung des zuständigen Krankenversicherungsträgers einzuholen. Ergibt eine nachträgliche Prüfung, dass kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung besteht, so sind die zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistungen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zurückzuzahlen.

Urlaub in der Türkei

Mit der Türkei hat Österreich ein zwischenstaatliches Abkommen in der Krankenversicherung getroffen. Daher ist dort der Urlaubskrankenschein (Auslandsbetreuungsschein) des zuständigen Krankenversicherungsträgers zu verwenden. Dieser ist vom Dienstgeber auszustellen und mit den Daten des Versicherten bzw. seiner Angehörigen, dem Zeitraum der Bescheinigung sowie Datum, Firmenstempel und Unterschrift zu versehen.

Urlaub in anderen Ländern

In allen anderen Staaten (Ägypten, Tunesien, etc.) müssen die Kosten für die ärztliche Behandlung und Medikamente vorab selbst bezahlt werden. In diesen Fällen empfehlen wir eine möglichst detaillierte Rechnung über Art, Umfang, Dauer und Datum der Behandlung idealerweise in englischer Sprache ausstellen zu lassen, um die Kostenrückerstattung zu erleichtern.

Kontakt & Beratung: Unsere Expert/innen aus dem Beratungsfeld „Personalverrechnung, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht“ beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich direkt an unsere Berater/innen bei LBG an unseren 31 österreichweiten Standorten (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit dem, mit Ihrem Anliegen vertrauten LBG-Experten zusammen, führen Ihre Lohn- und Gehaltsverrechnung und beraten Sie in allen Fragen rund um Selbständigkeit und Beschäftigungsverhältnisse.