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Tax-News | Business-News

Steuerspar-Checks vor dem Jahreswechsel 2018/2019 – Evergreens

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

Steuertipps

  1. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern  
    Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten).

    Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2019 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2019 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.

  2. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
    Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

    Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2018, die am 10.1.2019 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2018 als bezahlt.

  3. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft
    Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag. Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00). Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

  4. Forschungsprämie 
    Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % (ab 2018) der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei eigenbetrieblicher Forschung hat der Steuerpflichtige ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.

  5. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern
    Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Deshalb sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2019 ohnehin geplant ist.

    Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

  6. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen
    Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2018, steht eine Halbjahres-AfA zu.

  7. Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer
    Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, den Zufluss von Umsätzen – wenn möglich – in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um maximal 15 % überschritten werden.

  8. Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter
    Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig.

  9. Spenden
    Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2019 zu verschieben.

  10. Verminderten Sachbezugswert für Dienstwagen sichern
    Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen beträgt pro Monat 2 % der Anschaffungskosten – maximal € 960,00. Bei geringerem CO2-Ausstoß kann ein verminderter Sachbezugswert von 1,5 % (maximal € 720,00) angesetzt werden. Der CO2-Ausstoß-Grenzwert für 2019 angeschaffte Fahrzeuge beträgt 121 g/km. Für Neuanschaffungen im Jahr 2018 gilt noch ein Grenzwert von 124 g/km.

  11. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für 2013
    Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2013 aus.

  12. Registrierkasse
    Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.
    Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.
    Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Kontakt & Beratung: LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - Wir bringen Sie gerne mit einem unserer Experten, der mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.