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VwGH: Vereinbarungen über Bauleistungen sind unbeachtlich

Bei Bauleistungen wird unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Umsatzsteuer vom Empfänger der Leistung geschuldet. Ob eine Bauleistung im umsatzsteuerlichen Sinn vorliegt oder nicht, ist immer nach objektiver Betrachtung und genauer Prüfung des Sachverhalts zu entscheiden. Eine im Zweifel getroffene einvernehmliche Vereinbarung der Vertragsparteien, eine Leistung als Bauleistung zu behandeln, ist laut VwGH für die umsatzsteuerliche Beurteilung unerheblich.

Sachverhalt: Ein österreichisches Unternehmen, welches selbst Bauleistungen erbringt, hatte diverse Bauleistungen an portugiesische Subunternehmer vergeben. Gleichzeitig erbrachte das österreichische Bauunternehmen auch Leistungen an die Subunternehmer in Form von Unterbringung der Arbeitnehmer sowie der Übernahme von Aufwendungen für deren Arbeitsmittel, Werkzeuge, Arbeitskleidung und Verpflegung. Diese Leistungen wurden den Subunternehmern mit Aufschlag von 10% Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Das Unternehmen behandelte diese an seine Subunternehmer erbrachten Leistungen als Bauleistungen und stützte sich dabei auf die „Zweifelsregelung“ in den Umsatzsteuerrichtlinien, wonach im Zweifelsfall vom Leistenden und Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden kann, dass eine Bauleistung vorliegt.

Im Zuge einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass es sich bei den oben genannten Serviceleistungen um keine Bauleistungen und auch um keine unselbständige Nebenleistung zu einer Bauleistung handelt. Die als Bauleistungen ausgestellten Rechnungen wären daher zu korrigieren. Dieser Ansicht folgte auch das Bundesfinanzgericht (BFG), weshalb das Unternehmen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhob.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen. Ob eine Bauleistung gegeben ist, muss sich immer nach den tatsächlichen Gegebenheiten richten. Liegt keine Bauleistung vor, kann die Leistung auch nicht durch eine einvernehmliche Vereinbarung der Vertragsparteien als Bauleistung behandelt werden. Die Leistung war daher mit Umsatzsteuer zu belasten. Der VwGH folgte somit der Ansicht der Außenprüfung und des BFG und stellte außerdem klar, dass die von der Finanzverwaltung veröffentlichten Umsatzsteuerrichtlinien vor Gericht keinerlei Bindungswirkung entfalten.

Aufgrund der unter Umständen eingeschränkten Korrekturmöglichkeiten sowie der Gefahr, dass eine im Zuge einer Überprüfung nachträglich vorgeschriebene Umsatzsteuer nicht vom Leistungsempfänger bezahlt wird und somit letztendlich wirtschaftlich vom Leistungserbringer getragen werden muss, ist in der Praxis bei der Vereinbarung von Bauleistung erhöhte Vorsicht geboten. Denn aus dem VwGH-Erkenntnis geht eindeutig hervor, dass eine im Zweifel vereinbarte Bauleistung vor Gericht unbeachtlich und damit mit sehr hoher Rechtsunsicherheit verbunden ist. Wir empfehlen daher, bei Bauleistungen immer vorab eine umfassende, rechtliche Beurteilung der geplanten Leistung durchzuführen und diese schlüssig zu dokumentieren.

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