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Bezahlung von vereinbarten Substanzabgeltungen bei Vorbehaltsfruchtgenuss bis zum 31.12.2018

Wenn Sie im Vorjahr eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart haben, dann vergessen Sie nicht, die Substanzabgeltung noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung (Afa) geltend machen können. Nach Ansicht des Bundesministerium für Finanzen (BMF) ist diese Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.

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