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Erinnerung zur Registrierkassenpflicht: Erstellung des Jahresbeleges bis 31.12.2018, Prüfung bis spätestens 15.2.2019 beachten!

Bei Verwendung einer elektronischen Registrierkasse vergessen Sie bitte nicht auf die verpflichtende Erstellung Ihres Jahresbeleges bis 31.12.2018 und Überprüfung bis zum 15.2.2019. Die diesbezügliche Information des Bundesministeriums für Finanzen stellen wir Ihnen hier zur Verfügung. Unternehmer/innen, die eine LBG Registrierkasse verwenden, unterstützen wir darüber hinaus mit einer Schritt-für-Schritt Anleitung zur Erstellung des Jahresbeleges mit der "LBG Registrierkasse".

Zur verpflichtenden Erstellung des Jahresbeleges bei Verwendung einer elektronischen Registrierkasse informiert das Bundesministerium für Finanzen (BMF) wie folgt:

Schritt 1: Zum Abschluss Ihres Geschäftsjahres müssen Sie mit jeder Registrierkasse einen Jahresbeleg erstellen. Der Jahresbeleg ist der Monatsbeleg für Dezember. Wie jeder andere Monatsbeleg ist auch der Monatsbeleg Dezember ein Nullbeleg. Daher: Jahresbeleg = Monatsbeleg Dezember = Nullbeleg

Schritt 2: Zur verpflichtenden Überprüfung des Manipulationsschutzes Ihrer Registrierkassen brauchen Sie den Jahresbeleg. 

Wie funktioniert‘s?

Schritt 1: Erstellung des Jahresbeleges bis zum 31.12.2018

  • Erstellen Sie Ihren Jahresbeleg (Monatsbeleg Dezember) bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres. Der Jahresbeleg kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Diesen Ausdruck bewahren Sie bitte 7 Jahre lang auf.
  • Wenn Ihre Registrierkasse den Jahresbeleg elektronisch erstellt und über das Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt, brauchen Sie den Jahresbeleg nicht auszudrucken und aufzuheben. Überprüfen Sie, ob Ihre Kasse diese Voraussetzungen erfüllt. Auch Ihr Kassenhersteller kann Ihnen dabei weiterhelfen.
  • Für die Erstellung des Jahresbeleges brauchen Sie die Signaturerstellungseinheit (Sicherheitskarte). Funktioniert diese gerade nicht, so erstellen und prüfen Sie Ihren Jahresbeleg bitte unmittelbar nach Ende des Ausfalls.

 Schritt 2: Prüfung des Jahresbeleges, spätestens bis zum 15. Februar 2019

  • Die verpflichtende Überprüfung Ihres Manipulationsschutzes kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert über ein Registrierkassen-Webservice durchgeführt werden.
  • Wichtig: Die Überprüfung des Jahresbeleges (manuell oder automatisiert) muss spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres passieren. Dies gilt auch, wenn diese verpflichtende Überprüfung durch Ihre steuerliche Vertretung erfolgt. Bitte beachten Sie diese Frist, denn eine Prüfung nach dem 15.2. könnte als Finanzordnungswidrigkeit ausgelegt werden.

 Was tun, wenn…

…Sie ein Geschäft betreiben, das am 31.12. über Mitternacht hinaus Barumsätze erwirtschaftet?

Dann dürfen Sie den Jahresbeleg nach dem letzten Barumsatz des 31.12. bzw. unmittelbar vor Beginn des folgenden Geschäftstages erstellen, wenn Sie die Umsätze nach Mitternacht in Ihrer Buchhaltung dem 31.12. zurechnen.

…Sie einen Saisonbetrieb haben und Ihr letzter Barumsatz war z.B. im September?

Dann wird der Monatsbeleg September (Nullbeleg September) als Jahresbeleg akzeptiert. Die Prüfung dieses Beleges können Sie unmittelbar nach der Erstellung durchführen und müssen dafür nicht bis zum Ende des Kalenderjahres warten.

 

Hinweise zur „LBG-Registrierkasse“:
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Eine Anleitung zur „LBG Registrierkasse“ zwecks Erstellung des Jahreskassenbeleges bis zum 31.12.2018 bzw. der Prüfung bis spätestens zum 15.2.2019 finden Sie hier zum Download „Schritt für Schritt-Anleitung – Jahresbeleg zum 31.12.2018 und Prüfung mit LBG Registrierkasse“

Kontakt: LBG Software Beratung - österreichweit für Sie da!
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