Prüfung aufgrund einer Kapitalabflussmeldung durch die Finanz: Sind Sie zur Auskunft verpflichtet, wenn ja wieweit?
Seit 1.3.2015 sind Banken verpflichtet, höhere Kapitalabflüsse von privaten Konten an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu melden. Aufgrund einer solchen Meldung kommt es regelmäßig zu Prüfungen seitens der Finanzbehörden (rd. 6.000 Prüfungen/Jahr), die bei den Betroffenen Unbehagen auslösen können, inwieweit Auskunft über Mittelherkunft und Mittelverwendung zu erteilen ist. Dieser Artikel geht der Frage nach, wie weit Prüfungshandlungen der Finanz aufgrund von Kapitalabflussmeldungen gehen dürfen.
Kapitalabflussmeldungen
Das Gesetz verpflichtet Bankinstitute zur Meldung von Kapitalabflüssen von mindestens Euro 50.000 von Konten natürlicher Personen. Ausgenommen sind Geschäftskonten von Unternehmern und Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern. Die Meldungen der Kapitalabflüsse erfolgen grundsätzlich laufend, wobei für die Zeiträume von 1.3.2015 bis 31.12.2015 sowie von 1.1.2016 bis 31.12.2016 abweichende Regelungen vorgesehen waren.
Prüfungen aufgrund von Kapitalabflussmeldungen
Die eingegangenen Meldungen sind von der Finanzbehörde zunächst der elektronischen Dokumentation hinzuzufügen und dürfen ausschließlich für Zwecke der Betrugsbekämpfung verwendet werden, wobei dies unter Abgleich der im Steuerakt des Abgabepflichtigen vorhandenen Daten zu erfolgen hat. Weiters dürfen die Daten bei einem allgemeinen Auskunftsersuchen (bei dem die Finanz jedermann befragen kann), einer Nachschau oder einer Außenprüfung herangezogen werden.
Die übermittelten Meldungen werden von der Finanz vor allem dahingehend analysiert, ob diese hinsichtlich der Einkommenssituation des Abgabepflichtigen der letzten Jahre sowie etwaiger Schenkungsmeldungen oder Grundstückstransaktionen plausibel erscheinen und ob die Daten im Vergleich zum Steuerakt nachvollziehbar sind. Problematisch dabei ist, dass den Behörden in der Regel nur Daten über meldepflichtige Kapitalabflüsse vorliegen, nicht aber über damit zusammenhängende Zuflüsse z.B. aus der Aufnahme von Krediten oder Darlehen. Daher kommt es immer wieder zu Nachfragen, da der Finanz die Informationen über die (Fremd)Finanzierung des Abflusses fehlen und dieser aufgrund der Einkommenssituation unplausibel wirkt. Problematisch ist auch der Fall, wenn vor einem Kapitalabfluss ein Eigenübertrag zwischen Konten bei verschiedenen Kreditinstituten stattgefunden hat, da diese Transaktionen dann mehrfach beim BMF gemeldet werden.
Aufbewahrungspflicht von rein privaten Bankkonten?
Fraglich ist, ob die relevanten Kontoauszüge überhaupt aufgehoben und der Finanz auf Nachfrage herausgegeben werden müssen. Im betrieblichen Bereich sowie bei Vermietungen oder sonstigen Einkünften (z.B. Renten oder Funktionärsgebühren) bestehen gesetzlich geregelte Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie Aufbewahrungspflichten hinsichtlich dieser Aufzeichnungen samt Belegen. Im Bereich von privaten, endbesteuerten Kapitaleinkünften gibt es jedoch keine solche Pflichten, weshalb die aktuelle Fachliteratur davon ausgeht, dass diese Kontoauszüge im Regelfall auch nicht vorgelegt oder bei der Bank nachgefordert werden müssen.
Auch die Nachfrage durch die Finanz, was mit dem Kapitalabfluss bezweckt bzw. wozu er verwendet wurde, wird äußerst kritisch gesehen, da dies den grund-rechtlich verbürgten Privatbereich eines jeden Abgabepflichtigen betrifft. Fragen, die keinen Bezug zu einem möglicherweise steuererheblichen Sachverhalt erkennen lassen, müssen somit gar nicht beantwortet werden.
Nur in besonders gelagerten Fällen, in denen ein begründbarer Verdacht der Steuerhinterziehung aufkommt, weil die abgeflossenen Werte den steuerlich legalen Bereich verlassen haben, werden derartige Nachforschungen zulässig sein. Wenn etwa mit dem Kapitalabfluss eine Eigentumswohnung gekauft wurde und diese nun vermietet wird, ohne dass sich die Einkünfte aus dieser Vermietung in der Steuererklärung finden, ist die Finanz aufgrund des dann abgabenrechtlich relevanten Sachverhalts berechtigt, näher nachzufragen.
Aktuell sind bei den Prüfungsbefugnissen der Finanz iZm Kapitalabflussmeldungen noch viele Fragen offen. Panik ist bei Nachfragen in keinem Fall angebracht.
Sollte sich im konkreten Einzelfall die Notwendigkeit zur Bereinigung der Vergangenheit ergeben, steht in der Regel auch trotz Ankündigung einer Kapitalabflussmelde-Prüfung noch die Möglichkeit einer Selbstanzeige offen. Bitte beachten Sie aber, dass eine solche Selbstanzeige nur dann strafbefreiende Wirkung hat, wenn sämtliche formalen Voraussetzungen dafür erfüllt werden, weshalb unbedingt fachspezifische Beratung eingeholt werden sollte!
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Stand: 8. Jänner 2019 | Autorin: Antje Ploberger | LBG
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