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Schenken macht Freude - wenn alle rechtlichen Voraussetzungen und eine zeitgerechte steuerliche Schenkungsmeldung beachtet wurden

Eine Schenkung liegt vor, wenn ein Geschenkgeber einem Beschenkten eine Sache (Geld, Wertpapiere, Schmuck, KFZ, Grundstück, Geschäftsanteil, Betrieb, etc.) unentgeltlich überlässt. Es bedarf sowohl des Bereicherungswillens des Geschenkgebers als auch der Zustimmung durch den Beschenkten. Nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht bei Schenkungen unter Lebenden für bestimmte Vermögenswerte binnen 3 Monaten ab Erwerb - bei sonstiger Strafe - eine Anzeigepflicht beim Finanzamt. Schenkungsmeldebefreiungen bestehen für Schenkungen zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von EUR 50.000 innerhalb eines Jahres sowie zwischen anderen Personen bis zu einem gemeinen Wert von EUR 15.000 innerhalb von 5 Jahren. Weiters ist zu beachten, dass Kreditinstitute bei Überweisungen und Auszahlungen bzw. Wertpapierübertragungen ab EUR 50.000 (Kapitalabflüsse) zur automatischen Meldung an das BMF verpflichtet sind.

Schenken ist für den Geschenkgeber als auch für den Beschenkten meist eine höchst erfreuliche Sache. Damit das auch so bleibt, sollten beide Seiten mit dem Schenken verbundene wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Fragen beachten. Es wäre doch jammerschade, wenn die Freude dadurch getrübt würde, dass sich später herausstellt, dass die Schenkung von Dritten wirksam angefochten oder wirtschaftlich durch Einreden bzw. Ansprüche darauf beeinträchtigt wird oder deren Herausgabe zwar vom vermeintlich Beschenkten verlangt wird, eine solche aber gar nicht rechtswirksam erfolgte. Unerfreulich wäre auch, wenn das Finanzamt vorstellig wird und Geschenkgeber und Beschenkten an eine unterlassene Schenkungsmeldung erinnert, verbunden mit einer nicht unwesentlichen Strafe.

Was ist eigentlich das Wesen einer Schenkung?

Bei einer Schenkung verpflichtet sich der Geschenkgeber, dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Auch bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag. Aus diesem Grund ist die Zustimmung des Beschenkten erforderlich, da sich niemand eine geschenkte Sache aufdrängen lassen muss. Der Begriff „Sache“ ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Schmuck, Auto, Sportgeräte) als auch Bargeld, Geldforderungen, Grundstücke oder Geschäftsanteile an einem Unternehmen verschenkt werden.

Ist ein schriftlicher Schenkungsvertrag erforderlich?

Schenkungen, die sofort erfüllt werden (z.B. die sofortige Übergabe der geschenkten Sache) bedürfen keiner bestimmten Form. Das bedeutet, der Geschenkgeber kann beispielsweise mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache und die Annahme durch den Beschenkten.

Wird die Sache nicht sofort übergeben, sondern nur ein Schenkungsversprechen geäußert, muss dieses in Form eines Schenkungsvertrags errichtet werden, um einklagbar zu sein. Hintergrund dieser Formpflicht bei Schenkungen ohne sofortige Übergabe der Sache ist die Warnfunktion. Die Gefahr einer leichtfertig eingegangenen Schenkungsverpflichtung ist geringer, wenn ein schriftlicher Schenkungsvertrag errichtet werden muss.  

Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende Schenkungen (der Erlass von Schulden). Schuldet beispielsweise die Tochter der Mutter 1.000 Euro, dann kann die Mutter auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter die 1.000 Euro.

Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und einer ausdrücklichen Erklärung des Geschenkgebers, dass der Eintragung des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird (Aufsandungserklärung) notwendig dafür, dass der Beschenkte sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen kann.

Übrigens: Bei der "Schenkung auf den Todesfall" verspricht der Geschenkgeber für den Fall seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall des Geschenkgebers ein. Die "Schenkung auf den Todesfall" ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

  • Der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen.
  • Der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) bedarf einer notariellen Beurkundung.
  • Der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf eine Widerrufsmöglichkeit verzichten.

Hinweis zu allen Rechtsfragen rund um Schenkungen: Wir empfehlen dringend, sich zur sorgsamen Klärung aller Rechtsfragen rund um Schenkungen unter Lebenden oder auf den Todesfall sowie im Zusammenhang mit der Errichtung von Testamenten zeitgerecht an einen Rechtsanwalt oder Notar zu wenden. Er berät Sie zu allen rechtlichen Details und löst mit Ihnen auch wichtige Fragen, beispielsweise was im Zusammenhang mit der Anrechnung von Schenkungen auf spätere Erbteile des Beschenkten zu beachten ist; ob und von wem Schenkungen wirksam angefochten werden können; ob und unter welchen Bedingungen Geschäfts- bzw. Unternehmensanteile wirksam durch Schenkung übertragen werden können (oder wie dies auch durch geeignete gesellschaftsvertragliche Regelungen verhindert werden kann) etc. und errichtet unter Beachtung der geschenkten Sache und den besonderen Umständen des Einzelfalles einen geeigneten Schenkungsvertrag. Gerne berät Sie LBG bei allen damit verbundenen wirtschaftlichen, steuerlichen, Rechnungswesen orientierten und allfällig auch sozialversicherungsrechtlichen Fragen.

Wann besteht eine Verpflichtung zur Schenkungsmeldung an das Finanzamt?

In Österreich wird seit dem Jahr 2008 keine Schenkungs- oder Erbschaftsteuer erhoben. Wohl aber, und das wird in der Praxis immer wieder übersehen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Schenkungsmeldung an das Finanzamt.

Damit eine Schenkung vorliegt, braucht es sowohl den Bereicherungswillen des Geschenkgebers als auch des Beschenkten, dass eine Sache unentgeltlich übergehen soll. Bei der Einräumung von Zugriffsmöglichkeiten auf Vermögen ohne Schenkungsabsicht, wie der Verfügungsberechtigung über ein Konto, indem der Kontoinhaber verfügt, dass eine weitere Person auf seinem Konto zeichnungsberechtigt ist, handelt es sich nicht um eine Schenkung. Bei der Einräumung einer bloßen Zeichnungsberechtigung liegt kein Bereicherungswille vor und somit besteht keine Anzeigepflicht. Anders würde es sich verhalten, wenn der Kontoinhaber zB die Hälfte seines Kontoinhalts an den zweiten Zeichnungsberechtigten verschenken würde und ihm zum Zwecke des Zugriffs die Zeichnungsberechtigung einräumen lässt. Dann würde die Anzeigepflicht zum Tragen kommen, wenn die Wertgrenzen überschritten werden. Im Regelfall werden die in der Praxis oft eingeräumten zusätzlichen Zeichnungsberechtigungen auf Konten aber zum Zwecke der gemeinsamen Haushaltsführung bzw. als Zugriff auf Unterhaltsleistungen eingeräumt werden, was keine Anzeigepflicht zur Folge hat. Erfolgt die Zuwendung in Erfüllung einer Rechtspflicht (z.B.: bei gesetzlichen Unterhalt), so liegt keine Schenkung vor. Dies gilt auch bei Erfüllung einer Naturalobligation (z.B. Bezahlung einer verjährten Schuld).

Eine Anzeigepflicht besteht nur für Schenkungen unter Lebenden – also nicht für Schenkungen auf den Todesfall – und für Zweckzuwendungen unter Lebenden (Zuwendungen mit einer bestimmten Auflage oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zugunsten eines bestimmten Zweckes), und zwar für folgende Vermögenswerte:

  • Bargeld (inländische und ausländische Zahlungsmittel). Allerdings ist bei einer Schenkung von Geld zum Erwerb einer Sache (z.B. eines Grundstückes als „mittelbare Grundstücksschenkung“) für die Frage des Schenkungsgegenstandes entscheidend, ob nach dem Parteiwillen der Geldbetrag oder mittelbar die Sache, die mit dem Betrag erworben werden soll, Gegenstand der Schenkung ist. Wird Geld zur Anschaffung einer bestimmten Sache geschenkt, so ist im Zweifel dieser Gegenstand als geschenkt anzusehen. Fließt Bargeld als Versicherungserlös einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu (z.B. ein Versicherungsnehmer der zugunsten seiner Frau eine Lebensversicherung auf Ableben über EUR 75.000 abschließt), besteht wegen des Vorliegens einer Schenkung auf den Todesfall keine Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz.
  • Kapitalforderungen (zB Sparbücher, Anleihen, Darlehensforderungen)
  • Anteile an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und an Personengesellschaften (OG, KG)
  • Beteiligungen als typisch oder atypisch stille Gesellschafterin/stiller Gesellschafter
  • Betriebe oder Teilbetriebe zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
  • Bewegliches körperliches Vermögen (z.B. Kraftfahrzeuge, Motor- und Segelboote, Schmuck, Edelsteine, Reitpferde, etc.) und immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. Urheberrechte, Konzessionen, Fruchtgenussrechte, Wohnrechte, Warengutscheine)
  • Exkurs: Pflichtteilsverzicht unter Lebenden gegen Entgelt. Beispiel: A hat zwei Kinder B und C. B soll Haupterbe des A werden und C soll nur den Pflichtteil erhalten. C verzichtet noch zu Lebzeiten des A auf seinen Pflichtteil gegen Entgelt, das ihm B bezahlt. Es handelt sich um eine Schenkung des A an den C, die im Rahmen der Wertgrenzen der Anzeigepflicht unterliegt. Variante: Auch wenn ein Dritter (z.B. die Großmutter des B) die Abfindung bezahlt, liegt eine Schenkung des A an C vor.

Keine Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für Erbschaften oder Schenkungen von Grundstücken. Für den Erwerb von Todes wegen von Grundstücken und Schenkungen unter Lebenden besteht jedoch eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz.

Angabe der Vermögenswerte: Ist der Wert eines übertragenen Vermögens offenkundig wie z.B. bei Bargeld, Sparbüchern oder Aktien, so ist dieser Wert in die Anzeige einzusetzen. Ist der Wert nicht offenkundig (z.B. bei gebrauchtem Sachvermögen), ist eine Schätzung des gemeinen Wertes ausreichend – ein Schätzgutachten ist dafür nicht erforderlich. Wird ein Betrieb (Teilbetrieb, Anteil an einer Personengesellschaft) unentgeltlich übertragen, genügt ebenfalls eine geschätzte Wertangabe, eine Unternehmensbewertung ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

Befreiungen von der Schenkungsmeldung an das Finanzamt: Befreit sind Erwerbe zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von EUR 50.000 innerhalb eines Jahres. Der Angehörigenbegriff richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und ist weit gefasst. Umfasst sind neben Eltern, Ehegatten und Kindern u.a. auch Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen, Stiefkinder, Stiefgroßeltern, Stiefonkel, Stieftanten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte, Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche) sowie deren Kinder. Unter einer Lebensgemeinschaft wird eine auf längere Dauer ausgerichtete, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommende Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft verstanden. Die Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft muss nicht in allen drei Merkmalen gegeben sein. Es kann - abhängig von den Umständen des Einzelfalles - durchaus das eine oder andere Element zur Gänze fehlen. Nicht als Angehörige werden die Eltern einer Lebensgefährtin/eines Lebensgefährten oder der Ehepartner einer Schwägerin bzw. die Ehepartnerin eines Schwagers angesehen.

Unentgeltliche Erwerbe eines Angehörigen von demselben Angehörigen innerhalb eines Jahres (seit dem letzten Erwerb) sind nur dann von der Anzeigepflicht befreit, wenn die Summe der gemeinen Werte all dieser Erwerbe EUR 50.000 nicht übersteigt. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für die Geschenke eines Angehörigen X an einen Angehörigen Y – eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Wird eine Tochter innerhalb eines Jahres von ihrem Vater mit EUR 40.000 und von ihrer Mutter mit EUR 40.000 beschenkt, liegt daher trotz Überschreitens der Schenkungsmelde-Freigrenze keine Anzeigepflicht an das Finanzamt vor.

Befreit sind Erwerbe zwischen anderen Personen bis zu einem gemeinen Wert von EUR 15.000 innerhalb von fünf Jahren. Unentgeltliche Erwerbe einer Person von derselben Person innerhalb von fünf Jahren (seit dem letzten Erwerb) sind nur von der Anzeigepflicht befreit, wenn die Summe der gemeinen Werte all dieser Erwerbe EUR 15.000 nicht übersteigt.

Nach Überschreiten der Freigrenzen müssen auch alle weiteren Zuwendungen innerhalb des Beobachtungszeitraums an dieselbe Person angezeigt werden. Ausgenommen davon sind – neben den von vornherein nicht meldepflichtigen Grundstücksschenkungen – übliche Gelegenheitsgeschenke (Geschenke für Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Sponsion, Muttertag, Matura etc.), soweit der gemeine Wert 1.000 Euro nicht übersteigt. Ohne Wertgrenze von der Meldepflicht befreit ist Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke.

Außerdem von der Meldepflicht befreit sind folgende Zuwendungen, die schon nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 befreit waren:

  • Zuwendungen zwischen Ehegatten zur Anschaffung/Errichtung einer Wohnstätte (mit höchstens 150 m2 Wohnfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses)
  • Zuwendungen an bestimmte nahe Angehörige (z.B. Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Eltern, Stiefeltern, Großeltern und Geschwister) von geschichtlich, kunstgeschichtlich oder wissenschaftlich wertvollen Gegenständen, die nicht zur Veräußerung bestimmt sind, sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz des Zuwendenden befinden und nach behördlicher Anweisung für Forschung und Volksbildung nutzbar gemacht werden (z.B. Gemälde)
  • Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (z.B. Preisausschreiben, Gewinnspiele)
  • Zuwendungen an den Bund, Länder, Gemeinden, Anstalten oder Fonds, deren Abgänge der Bund decken muss und Anfälle, die nur dem Bund oder anderen Gebietskörperschaften dienen
  • Zuwendungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Subventionen)
  • Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgende juristische Personen, gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften, politische Parteien und entsprechende ausländische Vereinigungen (bei Gegenseitigkeit)
  • Zweckzuwendungen zu in- und ausländischen gemeinnützigen Zwecken
  • Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden
  • Zuwendungen im Wege der Übertragung von Gutschriften bei der Kindererziehung nach § 14 Allgemeines Pensionsgesetz
  • Darüber hinaus befreit sind Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.

Verantwortliche für die Schenkungsmeldung: Erwerber und Geschenkgeber (Zuwendender, Beschwerter) sowie Rechtsanwälte und Notare, die beim Erwerb oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben oder zur Erstattung der Anzeige beauftragt wurden, sind zur ungeteilten Hand zur Anzeige verpflichtet, das bedeutet, sobald eine Verpflichtete/ein Verpflichteter Anzeige erstattet hat, entfällt die Anzeigepflicht der/des anderen.

Anzeigepflicht besteht nur dann, wenn der Geschenknehmer zum Zeitpunkt des Erwerbes oder der Geschenkgeber zum Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz (auch Zweitwohnsitz ist ausreichend) oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Anzeigepflicht besteht z.B. auch, wenn es sich um einen nichtösterreichischen Staatsbürger handelt, der einen Zweitwohnsitz in Österreich hat. Wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss der Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland sein.

Fristen: Die Anzeige hat innerhalb von drei Monaten ab dem Erwerb zu erfolgen. Wird die Anzeige durch Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe ausgelöst, ist jener Erwerb für die Frist maßgeblich, mit dem die Betragsgrenze erstmals überschritten wurde.

Zuständiges Finanzamt: Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

Sanktionen bei Verletzung der Schenkungsmeldeverpflichtung: Unterbleibt entgegen einer Meldeverpflichtung die Anzeige, gilt (z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Auftreten ungeklärter Vermögenszuwächse) eine Beweislastumkehr. Der Abgabenpflichtige muss in einem solchen Fall den Nachweis erbringen, dass tatsächlich eine Schenkung erfolgt ist. Das Finanzstrafgesetz sieht vor, dass bei vorsätzlicher Nichtanzeige einer Schenkung, als Sanktion eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu zehn Prozent des gemeinen Werts des geschenkten Vermögens zu verhängen ist. Strafbar sind alle zur Meldung der Schenkung verpflichteten Personen. Das sind der Zuwendende und der Begünstigte. Hat ein Notar oder ein Rechtsanwalt mitgewirkt, auch dieser. Es genügt jedoch, wenn nur eine dieser Personen die Schenkungsmeldung rechtzeitig erstattet hat, um damit für sich und alle anderen Anzeigepflichtigen die Verpflichtung zu erfüllen. Eine Selbstanzeige ist nur innerhalb eines Jahres ab dem Ablauf der gesetzlichen Meldefrist von drei Monaten mit strafbefreiender Wirkung möglich. In der Selbstanzeige ist die unterlassene Meldung nachzuholen.

Kapitalabfluss-Meldegesetz – Kreditinstitute müssen Überweisungen von Privatkonten und Wertpapierübertragungen an das BMF melden: Zu beachten ist auch, dass Kreditinstitute verpflichtet sind, Auszahlungen und Überweisungen von inländischen Sicht-, Termin- und Spareinlagen, die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland und die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots ab EUR 50.000 von Konten oder Depots von natürlichen Personen oder vermögensverwaltenden Personengesellschaften an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) automatisch zu melden. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern und Treuhandkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern. Auch Eigenüberträge von Privatkonten auf Privatkonten oder von Depot zu Depot desselben Eigentümers bei derselben Bank sind nicht meldepflichtig. Die Umwidmung eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto stellen jedoch bei Übersteigen der Betragsgrenze meldepflichtige Kapitalabflüsse dar. Bei Überweisungen in Tranchen gelten Zusammenrechnungsregeln.

Die Finanzverwaltung fügt die einlangenden Meldungen der Kreditinstitute über Kapitalabflüsse dem elektronischen Steuerakt des jeweiligen Steuerpflichtigen hinzu und darf diese für Analysen zum Zwecke der Betrugsbekämpfung oder auch für steuerliche Außenprüfungen verwenden. Dabei erfolgt auch vermehrt ein – teils durch EDV-Software unterstützter – Abgleich, ob der gemeldete Kapitalabfluss mit dem im elektronischen Steuerakt gespeichertem Einkommen im Einklang steht oder der Vermutung nachzugehen ist, dass diese Geldmittel aus gegenüber der Steuerbehörde nicht deklariertem Einkommen stammen.

Unabhängig von der Meldeverpflichtung der Kreditinstitute an das BMF besteht bei Überweisungen von Geldbeträgen vom Geschenkgeber auf das Bankkonto des Beschenkten oder der Übertragung von Wertpapieren auf dessen Depot oder bei Barabhebung durch den Geschenkgeber und Übergabe an den Beschenkten bei Überschreiten der jeweiligen Betragsgrenzen die Verpflichtung für den Geschenkgeber/Beschenkten, eine Schenkungsmeldung an das Finanzamt zu erstatten.  

Betriebsübergabe | Betriebsübernahme | Geschäftsanteilstransfer: Eine Betriebsübergabe bzw. –übernahme oder ein Geschäftsanteilstransfer, größere oder komplexe Schenkungen oder die Errichtung von Testamenten sollten niemals ohne eine zeitgerecht vorangehende, vertiefte wirtschaftliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Beratung durch eine/n unserer Expert/innen sowie unter Einbindung eines mit dieser Materie erfahrenen Rechtsanwalts bzw. Notars erfolgen.

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

Stand: 8. Jänner 2019 | Autor: Heinz Harb | LBG

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