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Steueroptimierung von forstwirtschaftlichen Betrieben im Wege einer GmbH & Co KG durch Gewinneinbehaltung

Aus steuerrechtlicher Sicht ist die Besteuerung von Gewinnen im Rahmen einer GmbH sehr attraktiv. Auf Ebene der GmbH unterliegen die Gewinne lediglich einer Steuerbelastung in Höhe von 25% Körperschaft­steuer. Erst im Rahmen einer Gewinnausschüttung an die Anteilseigner werden die Gewinne zusätzlich mit der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% belastet. Dies führt zu einer Gesamtsteuerbelastung in Höhe von 45,625%. Die Gewinnausschüttung an die Anteilseigner muss jedoch nicht zwingend vorgenommen werden, da die Gewinne auch in der GmbH thesauriert und somit „gespeichert“ werden können. Dieser Liquiditätsvorteil aufgrund der geringen Steuerbelastung auf Ebene der GmbH kann beispielsweise dafür genutzt werden, Vermögenswerte anzuschaffen, das Bankenrating zu verbessern, Kredite schneller zu tilgen etc. Daher kann eine thesaurierende GmbH ein adäquates Mittel zum Vermögensaufbau darstellen.

Führen des forstwirtschaftlichen Betriebs in der GmbH

Die Führung eines forstwirtschaftlichen Betriebs im Rah­men einer GmbH ist jedoch im Regelfall steuerlich nicht sinnvoll. Insbesondere geht im Rahmen der Übertragung des Forstbetriebs auf die GmbH die Altvermögenseigenschaft des Waldbodens verloren. Dies führt dazu, dass zukünftige Wertsteigerungen im Waldboden bei Verkauf nicht mehr einer Steuerbelastung von 4,2% bzw. im Rahmen eines Verkaufs des gesamten Forstbetriebs unter bestimmten Voraussetzungen auch noch einer geringeren Steuerbelastung unterliegen. Auf Ebene der GmbH würden diese zukünftigen Wertsteigerungen der 25%igen Körperschaftsteuer und im Falle einer Gewin­nausschüttung der Kapitalertragsteuer von zusätzlich 27,5% unterliegen.

Darüber hinaus entfällt auf Ebene der GmbH die begüns­tigte Besteuerung von Kalamitäten. Die Besteuerung von Kalamitäten mit dem halben durchschnittlichen progres­siven Einkommensteuertarif kann bei hohen Gewinnen zwar annähernd dem 25%igen Körperschaftsteuersatz gleich kommen, jedoch ohne die im Rahmen der GmbH noch zusätzlich anfallende Kapitalertragsteuer, was zu einer deutlichen Schlechterstellung der GmbH im Ver­gleich zum Einzelunternehmen führt.

Alternative: Forstwirtschaftliche GmbH & Co KG

Liegt jedoch nur eine geringe Kalamitätsnutzung vor, kann der Vorteil der geringeren Steuerbelastung einer GmbH ohne den Verlust der Altvermögenseigenschaft im Rahmen einer forstwirtschaftlichen GmbH & Co KG erzielt werden.

Die Idee dahinter ist, dass sich an der GmbH & Co KG neben den natürlichen Personen als Kommanditisten auch eine thesaurierende GmbH als Kommanditistin beteiligt. Die 0%ige Komplementär-GmbH übernimmt lediglich haftungsrechtliche Aufgaben. Aufgrund der geringen Haftungen im Forstbetrieb könnte auch eine natürliche Person die Komplementärstellung ausüben.

Dieser thesaurierenden GmbH werden im Rahmen der Umstrukturierung ein im Einzelfall zu bestimmender prozentualer Gesellschaftsanteil am Forstbetrieb, nicht jedoch am forstwirtschaftlichen Waldboden und stehen­den Holz, übertragen. Im Rahmen dieses Gesellschafts­anteils werden die Gewinne auf Ebene dieser GmbH lukriert und unterliegen lediglich einer Besteuerung von 25% Körperschaftsteuer. Da im Zuge der Übertragung des Gesellschaftsanteils der Waldboden und das stehen­de Holz sich weiterhin im Vermögen der anderen Kom­manditisten befinden, geht die Altvermögenseigenschaft des Waldbodens auch nicht verloren. Auf Ebene der natürlichen Personen als Kommanditisten kann im Rah­men der auf diese entfallende Beteiligung auch weiterhin die begünstigte Kalamitätsbesteuerung genutzt werden.

Die Gründung der GmbH & Co KG erfolgt im Rahmen des Umgründungssteuerrechts, weshalb diesbezüglich keine Einkommen- oder Körperschafsteuer anfällt. Da in diesem Zusammenhang angedacht ist, kein Liegenschaftsvermögen auf die thesaurierende GmbH zu übertragen, sollte auch keine Grunderwerbsteuer oder Grundbuchseintragungsgebühr anfallen.

Weiterer Vorteil im Rahmen dieser Rechtsform könnte sein, dass die Forstbesitzer aufgrund ihrer Kommanditistenstellung nicht mehr der Pflichtversicherung im Rahmen des Bäuerlichen Sozialversicherungsgesetzes unterliegen.

Anwendbarkeit des Steuersparmodells erfordert eine sorgfältige Planung

Die prozentuale Höhe des auf die Kommandit-GmbH zu übertragenden Gesellschaftsanteils ist anhand von rechnerischen Steuerprognosen zu ermitteln. Um bei diesem Steuersparmodell steuerliche Nachteile zu vermeiden, sollte vor der Umsetzung jedenfalls eine detaillierte Planung über die künftigen Gewinne ange­stellt werden.

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Stand: 8. Jänner 2019 | Autor: Harald Manessinger | LBG

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