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Wie sind Kommanditisten sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?

Eine Kommanditgesellschaft (KG) setzt sich aus zumindest einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einem lediglich mit seiner Vermögenseinlage haftenden Gesellschafter (Kommanditist) zusammen. Die Geschäftsführung obliegt dem Komplementär. Dieser ist auf Grund seiner im Unternehmensgesetzbuch eingeräumten Befugnisse im Sinne der Sozialversicherung als selbständig tätig anzusehen. Der Komplementär unterliegt daher der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).

Zur Sozialversicherungspflicht von Kommanditisten nehmen die Gebietskrankenkassen in ihrer Fachinformation vom 5.10.2018 wie folgt Stellung:

Der Kommanditist ist gemäß § 164 Unternehmensgesetzbuch (UGB) von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Nur, wenn die Handlung des Komplementärs über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgeht, kann der Kommanditist dieser widersprechen (für solche Geschäfte ist ein Gesellschafterbeschluss notwendig).

Den von der Kommanditgesellschaft bezogenen Gewinn muss der Kommanditist im Falle späterer Verluste nicht zurückzahlen (§ 168 Abs. 2 UGB). Der Kommanditist hat keine Vertretungsbefugnis (§ 170 UGB). Eine Haftung für Verbindlichkeiten besteht nur in Höhe der Vermögenseinlage.

Arbeitet ein Kommanditist nicht in der Gesellschaft mit, liegt keine Pflichtversicherung vor (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes/VwGH 11.6.2014, 2012/08/0157: Nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sollen Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen.").

Wird der Kommanditist für die Kommanditgesellschaft tätig, ist das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu prüfen. Bei Tätigwerden in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ist von einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) auszugehen.

Allerdings ist es zulässig, im Gesellschaftsvertrag von den Vorgaben des UGB abweichende Vereinbarungen zu treffen. Wird dem Kommanditisten so eine Geschäftsführungsbefugnis oder eine über die Vermögenseinlage hin­ausgehende Verlustbeteiligung eingeräumt, nähert sich die Kommanditgesellschaft stark der Offenen Gesellschaft (OG).

Der VwGH hat in bisherigen Erkenntnissen festgestellt, dass die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise aktiv im Unternehmen betätigt, in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheit abhängt. Somit könne durch entsprechende Vertragsgestaltung, insbesondere durch die Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen, die Rechtsstellung eines Kommanditisten der eines Komplementärs angenähert werden (vgl. VwGH 17.12.2015, 2013/08/0154).

Für eine solche Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist von einem Schriftlichkeitsgebot auszugehen. Die bloße gelegentliche Geschäftsführung durch den Kommanditisten (ohne schriftliche Vereinbarung) führt nicht zu einer konkludenten Abänderung des Gesellschaftsvertrages. Wurden dem Kommanditisten jedoch entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (vgl. VwGH 11.6.2014, 2012/08/0157).

Je nach Ausgestaltung kommt es beim Kommanditisten zu keiner Pflichtversicherung (nicht mittätig), zu einer Pflichtversicherung nach GSVG (entsprechende Abänderung im Gesellschaftsvertrag) oder zu einer Pflichtversicherung nach ASVG (normale Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages).

Ist der Kommanditist einer GmbH & Co KG zugleich Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, tritt Pflichtversicherung als Neuer Selbständiger auch ohne Mittätigkeit ein (vgl. VwGH 11.9.2008, 2006/08/0041).

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Stand: 8. Jänner 2019 | LBG

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