VwGH zur begünstigten Besteuerung von Sonderzahlungen: Prämienoptimierung durch „Siebentel“-Modell ist zulässig
Sonstige Bezüge von Dienstnehmern, wie etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder erfolgsabhängige Provisionen bzw. Bonuszahlungen, werden innerhalb des sogenannten „Jahressechstels“ mit einem festen Steuersatz begünstigt besteuert. Sonstige Bezüge, die das „Jahressechstel“ überschreiten, sind hingegen wie das laufende Gehalt mit dem progressiven Einkommensteuertarif zu besteuern. Zur Frage, ob ein sonstiger Bezug vorliegt, wenn eine Prämie „laufend“ in Monatsraten verteilt ausgezahlt wird, hat der VwGH nunmehr eine, für den lohnsteuerpflichtigen Dienstnehmer, durchaus positive Entscheidung getroffen.
Entscheidend für die Beurteilung einer Zahlung als sonstiger Bezug ist, dass sich diese
- sowohl durch den Rechtstitel, auf den sich der Anspruch begründet, als auch
- durch die tatsächliche Auszahlung
deutlich von den laufenden Bezügen unterscheidet. Es liegt im Wesen eines sonstigen Bezuges, dass er neben, also zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt wird. Im Ausmaß des Jahressechstels, welches sich vereinfacht ausgedrückt aus zwei durchschnittlichen Bruttomonatsbezügen zusammensetzt, werden sonstige Bezüge mit einem festen Steuersatz begünstigt besteuert. Der – anstelle des progressiven Einkommensteuertarifs (25-55%) – begünstigte Steuersatz beträgt
- für die ersten € 620 (Freibetrag),- 0 %
- für die nächsten € 24.380,- 6 %
- für die nächsten € 25.000,- 27 % und
- für die nächsten € 33.333,- 35,75 %.
Zudem ist bei sonstigen Bezügen die Freigrenze von EUR 2.100,00 zu berücksichtigen.
Werden nun neben dem 13. und 14. Gehalt zusätzlich noch weitere sonstige Bezüge, wie beispielsweise Provisionen oder Boni, im Rahmen einer Einmalzahlung etwa am Ende des Jahres ausbezahlt, so werden diese sonstigen Bezüge aufgrund des Überschreitens des „Jahressechstels“ im Regelfall, wie die laufenden Gehaltszahlungen, mit dem progressiven Einkommensteuertarif besteuert.
In der Praxis kommt daher häufig das als „Formel 7“-Modell bekannte Prämienoptimierungsmodell zur Anwendung. Dabei wird die festgestellte Prämie gesiebentelt, wobei 6 Siebentel gleichmäßig verteilt über mindestens 6 Monate als laufender (das Jahressechstel erhöhender) Bezug ausgezahlt und zum normalen Tarif besteuert werden und ein Siebentel am Ende des Jahres als sonstiger Bezug begünstigt besteuert wird.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nunmehr entschieden, dass Jahresprämien, soweit sie laufend in 6 Monatsraten verteilt ausgezahlt werden, als laufende Bezüge anzusehen sind, die das Jahressechstel erhöhen, und keine sonstigen Bezüge darstellen.
Für die Optimierung der begünstigten Besteuerung sonstiger Bezüge ist es notwendig, die genauen Auszahlungsmodalitäten bereits im Vorfeld entsprechend schriftlich zu regeln, wobei die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen sind.
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Stand: 27. Februar 2019 | Autor: Mario Osztovits | LBG
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