Abgabenhinterziehung: Jeder, der mitmacht oder mithilft, kann bestraft werden!
Ein aktuelles finanzstrafrechtliches BFG-Erkenntnis zeigt deutlich: Wer einen Täter dabei unterstützt, dazu bestimmt oder daran mitwirkt, eine Abgabenhinterziehung zu begehen, wird selbst zum Täter und kann auch entsprechend seiner eigenen Schuld bestraft werden. Dies betrifft nicht nur Unternehmer, Geschäftsführer, Gesellschafter, Familienmitglieder oder Berater, sondern z.B. auch Mitarbeiter/innen, die sich „einspannen“ lassen – wie das Bundesfinanzgericht (BFG) im folgenden Fall festgestellt hat:
In dem verfahrensgegenständlichen Einzelhandelsunternehmen wurden von der Dienstgeberin und ihrer einzigen Angestellten Leistungen ohne Rechnungen erbracht und zwei Kassabücher – ein „offizielles“ und ein „inoffizielles“ – geführt. Da auch die Angestellte Schwarzverkäufe tätigte und die offiziellen Umsätze und Schwarzumsätze in zwei verschiedenen Kassablöcken getrennt erfasste, erleichterte sie der Dienstgeberin die Bewirkung einer Abgabenhinterziehung und wurde dadurch zu einer sogenannten Beitragstäterin.
Beitragstäter ist, wer die Ausführung einer Straftat durch den unmittelbaren Täter (hier die Dienstgeberin) auf irgendeine Art und Weise ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Ein Tatbeitrag kann somit sehr weit gehen, und zwar durch jede bewusste Handlung, die die Tatausführung in irgendeiner Weise physisch (durch tatsächliche Hilfe z.B. durch Übermittlung von bekanntermaßen falschen Steuererklärungen bzw. durch die Zusage, den Täter nicht anzuzeigen) oder psychisch/intellektuell (z.B. durch Erteilen von rechtswidrigen Ratschlägen) unterstützt. Bei einer bloßen Duldung oder Mitwisserschaft einer Straftat liegt hingegen kein Tatbeitrag vor.
Vorsicht! Jeden Täter, egal ob unmittelbarer Täter oder Beitragstäter, trifft dieselbe Strafdrohung (Einheitstätersystem), d.h. jeder verantwortet das eigene Unrecht bzw. die eigene Schuld und wird auch dementsprechend bestraft!
Unter bestimmten Umständen besteht jedoch die Möglichkeit, eine Strafe doch noch abzuwenden. So konnte im konkreten BFG-Fall die Angestellte eine eigene Verurteilung dadurch verhindern, dass sie die geplante Abgabenhinterziehung, noch bevor die falschen Steuererklärungen durch die Dienstgeberin eingereicht wurden, beim Finanzamt anzeigte. Daran zeigt sich jedoch auch, dass für den unmittelbaren Täter jede Mitwisserschaft bzw. jeder Beitragstäter eine zusätzliche Gefahrenquelle darstellt, durch welche die Straftat aufgedeckt werden kann. Umso mehr, als es dann in der Regel für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät ist.
Es macht daher Sinn, bei Bedarf einer „Sanierung der Vergangenheit“ zeitgerecht an eine korrekt erstattete Selbstanzeige zu denken. Der Vorteil einer Selbstanzeige liegt insbesondere darin, dass mehrere Täter (unabhängig davon, ob unmittelbare oder Beitragstäterschaft vorliegt) von deren strafbefreiender Wirkung profitieren können, sofern jeder (Beitrags-)Täter auch ausdrücklich von der Selbstanzeige umfasst wurde. Da eine Selbstanzeige besondere formelle Voraussetzungen erfüllen muss und für deren Erstattung viel Erfahrung nötig ist, sollten Sie dafür unbedingt eine umfassende Beratung in Anspruch nehmen!
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Stand: 27. Mai 2019 | Autorin: Antje Ploberger | LBG
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Tax evasion: Anyone participating or assisting can be punished!
LBG Austria - Summary: A recent finding of the Federal fiscal court shows clearly: anyone who supports a perpetrator in tax evasion or determines or contributes to committing a tax evasion, becomes a perpetrator himself and can also be punished according to his own fault. This does not only concern entrepreneurs, managing directors, shareholders, family members or consultants, but e.g. also employees who let themselves be "harnessed" - as the Federal Finance Court (Bundesfinanzgericht) has determined in an actual case.
Be careful! Every perpetrator, no matter whether immediate perpetrator or contributor, meets the same punitive threat, which means, everyone is responsible for their own wrong respectively their own fault and will be punished accordingly! Under certain circumstances, however, there is the possibility of averting a penalty. It therefore makes sense to think in a timely manner about a correctly reimbursed voluntary declaration if a "rehabilitation of the past" is required. A voluntary declaration must meet special formal requirements and for a correct submission much experience is needed. We therefore recommend seeking comprehensive advice.
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