Steuerreform 2020/23: Umwelt – steuerliche Maßnahmen
Die österreichische Bundesregierung plant mit etappenweisem Inkrafttreten Entlastungsmaßnahmen im Bereich Steuern und Krankversicherungsbeiträge. Im Bereich „Umwelt“ finden sich insbesondere abgabengetriebene Lenkungsmaßnahmen, die ein umweltbewusstes Verhalten fördern sollen. Wir haben für Sie einen Überblick zusammengestellt.
Die Bundesregierung plant im Bereich „Umwelt“ folgende Maßnahmen mit Inkrafttreten ab 2020:
- Normverbrauchsabgabe
Bei der Normverbrauchsabgabe soll die Änderung des durchschnittlichen CO2-Ausstoßes, die sich unter anderem durch die ordnungspolitischen Maßnahmen auf EU-Ebene (Emissionsziele, Änderung des Messverfahrens) und den technologischen Fortschritt ergibt, zum Anlass genommen werden, die NoVA aufkommensneutral, sozial verträglich und ökologisch umzugestalten. Die Steuerbelastung soll abhängig vom CO2-Ausstoß hin zu jenen Fahrzeugen verlagert werden, die einen überdurchschnittlich hohen CO2-Ausstoß verursachen.
- Sachbezug im Rahmen der Lohnsteuer für Kraftfahrzeuge
Die Grenzwerte des CO2-Ausstoßes für die Einordnung eines Fahrzeugs in das bereits bestehende System der lohnsteuerlichen Behandlung von Fahrzeugen, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden (Sachbezug), sollen ebenfalls angepasst werden. Damit kann gewährleistet werden, dass positive Anreize bestehen, Fahrzeuge zu nutzen, die einen geringeren CO2-Ausstoß verursachen.
- Motorbezogene Versicherungssteuer
Bei der motorbezogenen Versicherungssteuer soll für Personenkraftwagen künftig neben der Motorleistung auch der CO2-Ausstoß aufkommensneutral mitberücksichtigt werden. Für neuzugelassene PKW ab 2020 sollen daher der CO2-Ausstoß und der Wert der Motorleistung des Verbrennungsmotors für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer relevant sein. Durch die Gewichtung der Faktoren und die geplante Formel soll sichergestellt werden, dass insbesondere Kleinwägen mit niedriger Motorleistung nicht höher belastet werden als bisher und Fahrzeuge mit überdurchschnittlich hohem CO2-Ausstoß einer höheren Belastung unterliegen. Auch soll der Steuersatz für Motorräder den CO2-Ausstoß berücksichtigen.
- Vorsteuerabzug für Elektrofahrräder
Zukünftig soll auch für Elektrofahrräder (z.B. E-Bikes, Elektromotorräder) – analog zu Elektro-PKW – die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges (im Fall der unternehmerischen Nutzung) bestehen. Damit wird für Betriebe der Anreiz erhöht, den Mitarbeitern vermehrt Elektrofahrräder – im Sinne einer Ökologisierung – zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig wird klargestellt, dass im Falle einer Privatnutzung durch den Dienstnehmer kein steuerpflichtiger Sachbezug anfällt.
- Abschaffung der Eigenstromsteuer (Elektrizitätsabgabe) für Photovoltaikanlagen
Die Erzeugung von selbst verbrauchtem Strom mittels Photovoltaikanlagen auf Dachflächen, Fassaden, Schallschutzwänden udgl. soll zur Gänze von der Eigenstromsteuer (Elektrizitätsabgabe) befreit werden. Damit sollen weitere Anreize für eine ökologische Eigenstromversorgung geschaffen werden.
- Steuerbegünstigung für Biogas, Wasserstoff und LNG
Darüber hinaus werden zukunftsweisende steuerliche Änderungen in den Bereichen Biogas, Wasserstoff und verflüssigtes Erdgas (LNG) vorgenommen. Demnach sollen nachhaltig produzierter Wasserstoff und nachhaltig produziertes Biogas aus erneuerbaren Quellen steuerfrei sein. Im Übrigen sollen Wasserstoff und Biogas einer günstigeren Besteuerung unterzogen werden (als sie das Mineralölsteuergesetz derzeit vorsieht). Dieselben steuerlichen Begünstigungen sollen auch für LNG gelten.
- Ermäßigter Steuersatz für elektronische Zeitungen und Bücher
Aus ökologischen Überlegungen und im Sinne der Gleichbehandlung sollen zudem Bücher, Zeitungen und Zeitschriften zukünftig auch dem ermäßigten Umsatzsteuertarif von 10% unterliegen, wenn diese in elektronischer Form erworben werden.
Wir haben für Sie alle wichtigen Informationen auf Basis des Informationsstandes 1. Mai 2019 in unserer Fach-Broschüre „Steuerreform 2020/23 | Überblick für die Praxis“ zusammengefasst, die wir Ihnen gerne zum freiem Download durch Klick auf das nachstehende Bild zur Verfügung stellen.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Stand: 1.5.2019 | Autor: Heinz Harb | LBG
Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.
© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dafür jedenfalls und ausnahmslos eine vorangehende schriftliche Zustimmung von „LBG Österreich | Marketing & Kommunikation“ und eine mit uns abgestimmte, geeignete Nennung von LBG erforderlich sind. Wir bitten Sie, sich dazu an welcome@lbg.at zu wenden.