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Steuerreform 2020/23: Maßnahmen im Bereich Land- und Forstwirtschaft

Die österreichische Bundesregierung plant mit etappenweisem Inkrafttreten 2020/23 vielfältige steuerliche, aber auch sozialversicherungsrechtliche Entlastungsmaßnahmen. Für die Land- und Forstwirtschaft wurde ein umfassendes Paket, darunter auch die Abschaffung der Schaumweinsteuer („Sektsteuer“) ab 2022, geschnürt. Es macht Sinn, sich frühzeitig und vorausschauend mit den nachstehenden Details vertraut zu machen. 

  • Einführung einer ertragsteuerlichen Risikoausgleichsmaßnahme zur besseren Absicherung der Landwirte gegen Preis- und Ertragsschwankungen, Drei-Jahres-Verteilung auf Antrag

Die Bundesregierung anerkennt, dass landwirtschaftliche Betriebe in immer größerem Ausmaß von Wetterverhältnissen und Risiken abhängig sind und Trockenheit, Hitze, Unwetterschäden usw. zu hohen Ernte- und Produktionsausfällen führen können.

Die Ertragsbesteuerung landwirtschaftlicher Einkommen soll daher nicht mehr jahresweise, sondern ab 2021 für teilpauschalierte Betriebe und für teilpauschalierte Bereiche im Rahmen der Vollpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechner sowie buchführende Landwirte auf Antrag über einen mehrjährigen Durchrechnungszeitraum im Wege einer über 3 Jahre vorzunehmenden Gewinnglättung erfolgen. Damit sollen schlechte Ernte- und Produktionsjahre durch eine ertragsteuerliche Progressionsermäßigung ausgeglichen werden. Ausgeschlossen sind lt. BMF Einkünfte im Rahmen einer Forstwirtschaft, da in diesem Bereich bereits spezifische Progressionsermäßigungen bestehen.

  • Absenkung des Beitragssatzes zur Krankenversicherung (KV) um 1 %

Die Beitragssenkung soll bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von € 10.000 zu einer jährlichen Entlastung des KV-Beitrages von € 284,4, bei einem Einheitswert von € 40.000 zu einer jährlichen Entlastung von € 544,4 und bei einem Betrieb in der Höchstbemessungsgrundlage (Sozialversicherung) zu einer Entlastung von jährlich € 722,2 führen. Analog zu allen übrigen Pensionisten werden auch die bäuerlichen Pensionisten durch die KV-Beitragsabsenkung entlastet. Start: 2020

  • Absenkung des Anrechnungsprozentsatzes beim fiktiven Ausgedinge von 13 % auf 10 %

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb übergeben, verkauft, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, werden für die Berechnung der Ausgleichszulage nicht die tatsächlich erzielten Einkünfte (Ausgedinge, Verkaufspreis, Pachtzins etc.), sondern auch ein Pauschalbetrag, das so genannte „fiktive Ausgedinge“ angerechnet.

Das fiktive Ausgedinge entspricht heute nicht mehr der Realität. Kinder leben getrennt von ihren Eltern bzw. führen diesen Hof nicht mehr weiter. Das fiktive Ausgedinge führt im Ergebnis bei den niedrigsten Pensionsbeziehern, den Ausgleichszulagenbeziehern, zu einer Senkung der Pension und soll daher ab 2021 angepasst werden.

Beispiel: Das fiktive Ausgedinge führt bei Ausgleichszulagenbezieher/innen zu einer Senkung der Pension bis zu 121,30 Euro (Einzelrichtsatz) bzw. bis zu € 181,87 (Ehegattenrichtsatz) monatlich. Die Absenkung des Anrechnungsprozentsatzes verbessert die monatliche Pensionsleistung um bis zu € 28 (Einzelrichtsatz) und um bis zu € 42 (Ehegattenrichtsatz) monatlich.

  • Harmonisierung im Bereich der Krankenversicherung der Bauern im Hinblick auf die Fusion der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) zur SVS

Die KV-Mindestbeitragsgrundlage soll im pauschalen System von € 4.100 Einheitswert auf € 2.200 Einheitswert ab 2021 abgesenkt werden. Das führt zu einer Absenkung der Beitragsgrundlagen von € 824,51 auf € 446,81 und entspricht einer Absenkung auf die Versicherungsgrenze nach dem ASVG bzw. die Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG. Den davon betroffenen Betrieben bringt diese Maßnahme eine Ersparnis an Krankenversicherungsbeiträgen von € 346,8 / Jahr. 

  • Angleichung der KV-Mindestbeitragsgrundlage in der SV-Option mit dem pauschalen System (Angleichung von € 1.549 auf € 446,81 monatlich, Wert 2019) und Entfall des 3 %-igen Beitragszuschlages für Optionsbetriebe

Optionsbetriebe, die steuerlich kein Einkommen erzielen, mussten bisher einen höheren Mindestbeitrag in der Sozialversicherung zahlen. Voraussetzung: Nur auf Basis der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in einem vorliegenden Einkommensteuerbescheid – sonst Versicherungswert aus dem pauschalen System. Die Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage soll ab 2021 erfolgen und bringt für die betroffenen Betriebe eine jährliche Ersparnis von bis zu € 1.055.

  • Erhöhung der PV-Beitragsgrundlage für hauptberuflich beschäftigte Kinder bis zum 27. Lebensjahr

Die PV-Beitragsgrundlage für hauptberuflich beschäftigte Kinder soll bis zum 27. Lebensjahr von 1/3 Beitragsgrundlage auf ½ Beitragsgrundlage des Betriebsführers erhöht werden, wobei die Erhöhung durch Beiträge des Bundes bedeckt wird. Start: 2021

Hintergrund dieser Maßnahme: Aufgrund der Altersstruktur in der Landwirtschaft werden landwirtschaftliche Betriebe vielfach erst nach dem 30. Lebensjahr übernommen. Bis dahin arbeiten die zukünftigen Übernehmer vielfach im Betrieb der Eltern mit. Die Einführung des Pensionskontos hat dazu geführt, dass diese mitarbeitenden Hofübernehmer für diese Jahre nur einen geringen Beitrag zahlen und somit nur eine niedrige Pension erhalten werden. Die Übernahme eines Teiles der Beitragszahlungen soll einen Anreiz bringen, weiterhin im Betrieb tätig zu sein.

  • Gewillkürtes Betriebsvermögen soll auch bei der Gewinnermittlung gem. § 4 EStG ermöglicht werden

Seit Grund und Boden auch bei § 4 Gewinnermittlern der Besteuerung unterliegt (seit der erfolgten Streichung des § 4 Abs 1 letzter Satz EStG) ist ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen § 4 und § 5 Gewinnermittlern weggefallen. Aus Vereinfachungsgründen ist es daher nach Ansicht des BMF sachgerecht, gewillkürtes Betriebsvermögen auch bei § 4 Gewinnermittlern zu ermöglichen. Beispielsweise, wenn Betriebsteile nicht mehr benötigt werden und daher dauerhaft vermietet werden, soll das Vermögen steuerlich weiterhin dem Betrieb zugeordnet werden können. Vorgesehen ist, dass ab 2021 einheitliche Regelungen für gewillkürtes Betriebsvermögen geschaffen werden.

  • Streichung der Einheitswertgrenze und Anhebung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht (BAO – Bundesabgabenordnung)

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2014 wurde die Umsatzgrenze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von € 400.000 auf € 550.000 angehoben. Die Einheitswertgrenze von € 150.000 gilt unverändert. Durch hohe Einheitswerte und/oder Zupachtungen überschreiten Betriebe die Einheitswertgrenze, ohne der Umsatzgrenze nahe zu kommen.

Die Einheitswertgrenze gilt naturgemäß (Einheitswertsystem) auch für keinen anderen Wirtschaftszweig, und wird daher gestrichen. Parallel wird die umsatzabhängige Buchführungsgrenze auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf € 700.000 angehoben. Beide Maßnahmen sollen ab 2021 gelten.

  • Verlängerung der Antragsmöglichkeit zur Umsatzsteuer-Option bis zum 31. Dezember des Folgejahres

Aktuell kann die Option zur Regelbesteuerung „bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes“, d.h. grundsätzlich bis zum 31.12. ausgeübt werden. Durch eine Verlängerung der Optionsfrist zur Regelbesteuerung soll dem Land- und Forstwirt mehr Überlegungszeit gegeben werden, ob er mit seinem Betrieb in die Regelbesteuerung optieren möchte.

Die Optionserklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Jahre. Daher muss der Land- und Forstwirt sowohl das Veranlagungsjahr der Option als auch zukünftige Veranlagungsjahre in seine Überlegungen einbeziehen. Dies soll ihm durch die Fristverlängerung ermöglicht werden. Zusätzlich sollen mit dieser Maßnahme Härten abgefedert werden. Beispiel: Ein Landwirt hat im Vorjahr investiert, z.B. in den Neubau eines Stalles um € 500.000 oder in ein Glashaus um € 700.000.)

  • Die unentgeltliche Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben soll weiterhin als nicht umsatzsteuerbarer Vorgang gelten

Gemäß einer Entscheidung des VwGH vom Jänner 2019 fällt die unentgeltliche Betriebsübergabe (bzw. auch die Betriebsveräußerung) nicht (mehr) unter die UST-Pauschalierung. Eine Sanierung ist daher erforderlich, da sonst gravierende Auswirkungen auf die Betriebsübergabe von UST-pauschalierten Betrieben bestehen. Der Zustand vor der VwGH-Entscheidung soll wieder hergestellt werden.

Die Optionserklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Jahre. Daher muss der Land- und Forstwirt sowohl das Veranlagungsjahr der Option als auch zukünftige Veranlagungsjahre in seine Überlegungen einbeziehen. Dies soll ihm durch die Fristverlängerung ermöglicht werden. Zusätzlich sollen mit dieser Maßnahme Härten abgefedert werden. Beispiel: Ein Landwirt hat im Vorjahr investiert, z.B. in den Neubau eines Stalles um € 500.000 oder in ein Glashaus um € 700.000.)

  • Schaumweinsteuer

Die Schaumweinsteuer („Sektsteuer“) wurde im Jahr 2014 erneut eingeführt. Sie ist mit einem erheblichen administrativen Aufwand und im internationalen Wettbewerb mit für die inländischen Betriebe nachteiligen Wettbewerbsverzerrungen verbunden. Sie soll nach vielen Anläufen in der Vergangenheit nun doch, bedauerlicherweise aber erst ab 2022 entfallen.

Wir haben für Sie alle wichtigen Informationen auf Basis des Informationsstandes 1. Mai 2019 in unserer Fach-Broschüre „Steuerreform 2020/23 | Überblick für die Praxis“ zusammengefasst, die wir Ihnen gerne zum freiem Download durch Klick auf das nachstehende Bild zur Verfügung stellen.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 1.5.2019 | Autor: Heinz Harb | LBG

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