¿Le gustaría cambiar a la versión móvil?

Tax-News | Business-News

Steuerreform 2020/23: Lohn- und Gehaltsverrechnung

Die österreichische Bundesregierung plant ab 2021 die aus Praxissicht (dringend notwendige) Einführung eines durchgängig einheitlichen Verfahrensrechts für alle Abgaben und Beiträge. Dabei wird auch der Instanzenzug für Rechtsmittel vereinheitlicht. Weiters soll ab 2022 eine einheitliche Dienstgeberabgabe (Dienstgeberbeitrag zum FLAF, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung) eingeführt werden. Schon aufgrund zu beachtender vielgestaltiger arbeitsrechtlicher Entgeltnormen bleibt die Personalverrechnung eine fachlich anspruchsvolle, herausfordernde Aufgabe.

Ab 2021 soll ein durchgängig einheitliches Verfahrensrecht (Bundesabgabenordnung) für alle Abgaben und Beiträge eingeführt werden. Dabei wird auch der Instanzenzug für Rechtsmittel vereinheitlicht, indem sämtliche Rechtsmittel an das Bundesfinanzgericht gehen.

Auch bei den sonstigen Bezügen soll die Abrechnung ab 2021 erleichtert werden. Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Begünstigungen (z.B. für Vergleiche, Kündigungsentschädigungen, Nachzahlungen etc.) bestehen Abgrenzungs-, Zuordnungs- und Aufteilungsschwierigkeiten, die zu hoher Komplexität und hohem Verwaltungsaufwand führen. Daher soll durch eine einheitliche Besteuerung mittels pauschalen Steuersatzes eine Vereinfachung erreicht werden.

Weiters soll ab 2022 eine einheitliche Dienstgeberabgabe durch die Zusammenführung der Bemessungsgrundlagen des Dienstgeberbeitrages zum FLAF, des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag, des Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung sowie der Kommunalsteuer geschaffen werden.

Im Sinne der Transparenz für den Arbeitnehmer sollen zukünftig zudem auch Dienstgeberabgaben (z.B. Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum FLAF) in einer einfachen und nachvollziehbaren Darstellung verpflichtend am Lohnzettel ausgewiesen werden.

Aus Praxissicht sind die Bemühungen um eine Vereinfachung der Lohn- und Gehaltsverrechnung zu begrüßen. Dennoch muss darauf hingewiesen werden, dass wichtige Gründe, warum diese dem Arbeitgeber zugewiesene Aufgabe in der Praxis an Komplexität gewinnt und nicht einfacher wird oftmals darin zu finden sind, dass der Detailierungsgrad zu beachtender, entgeltorientierter arbeitsrechtlicher Bestimmungen keineswegs abnimmt und auch noch Potential besteht, die Bemessungsgrundlagen für die Lohnsteuer, die Sozialversicherung und die Lohnnebenkosten zu vereinheitlichen. In diesem Lichte wird die baldige Umsetzung eines tatsächlich einheitlichen Prüfungswesen lohnabhängiger Abgaben hinsichtlich Lohnsteuer, Sozialversicherung, Lohnnebenkosten einschließlich Kommunalsteuern durch eine Stelle und in einem Prüfungsgang ebenso begrüßt wie ein einheitliches Verfahrensrecht und ein einheitlicher Instanzenzug im Rechtsmittelverfahren.

Wir haben für Sie alle wichtigen Informationen auf Basis des Informationsstandes 1. Mai 2019 in unserer Fach-Broschüre „Steuerreform 2020/23 | Überblick für die Praxis“ zusammengefasst, die wir Ihnen gerne zum freiem Download durch Klick auf das nachstehende Bild zur Verfügung stellen.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 1.5.2019 | Autor: Heinz Harb | LBG

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dafür jedenfalls und ausnahmslos eine vorangehende schriftliche Zustimmung von „LBG Österreich | Marketing & Kommunikation“ und eine mit uns abgestimmte, geeignete Nennung von LBG erforderlich sind. Wir bitten Sie, sich dazu an welcome@lbg.at zu wenden.