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Private Grundstücksveräußerung: „Herstellerbefreiung“ und „Hauptwohnsitzbefreiung“ sind höchstpersönliche Rechte

Der aus einer privaten Grundstücksveräußerung erzielte Gewinn unterliegt der Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Wichtige Ausnahmen davon sind unter bestimmten Voraussetzungen bei Veräußerung des Hauptwohnsitzes die „Hauptwohnsitzbefreiung“ und bei selbst errichteten Gebäuden die „Herstellerbefreiung“. Beide genannten Befreiungen sind höchstpersönliche Rechte, welche weder im Wege der Schenkung noch im Falle einer Erbschaft auf den Rechtsnachfolger (Geschenknehmer, Erben) übergehen. Das bedeutet, dass der Grundstücksveräußerer selbst die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen muss.

Zu diesem Ergebnis kam jüngst das Bundesfinanzgericht und führte dazu im Zusammenhang mit der „Herstellerbefreiung“ aus: Zur Anwendung der „Herstellerbefreiung“ im § 30 EStG 1988 auch auf den unentgeltlichen Erwerber eines Grundstückes gibt es noch keine höchstgerichtliche Judikatur. Zur „alten Rechtslage“ (Spekulationsbesteuerung) bestimmten die Einkommensteuerrichtlinien, dass die Befreiung auch auf den unentgeltlichen Erwerber übergeht (Tz. 6645). Zur „neuen Rechtslage“ (ImmoESt) wird in den Einkommensteuerrichtlinien angeführt, dass die Befreiung ab 1.1.2013 nicht auf den unentgeltlichen Erwerber übergeht. Das Gesetz (§ 30 EStG) bestimmt hierzu, dass das Gebäude selbst hergestellt werden muss. Die Erläuternden Bemerkungen (zum 1. StabG 2012) führen dazu aus, dass die Befreiung wie bisher sein sollte. Der erkennende Senat des Bundesfinanzgerichtes legte diese Bestimmung so aus, dass hier nur gemeint sein könne, dass der Steuerpflichtige (also der Veräußerer) als Bauherr anzusehen ist; nur diesem steht die Befreiung zu. Die Bestimmung ist also entsprechend der Gesetzeslage nach ihrem Wortsinn auszulegen und nicht unter Einbeziehung der Verwaltungspraxis. Ein Übergang der „Herstellerbefreiung“ auf den unentgeltlichen Erwerber (Geschenknehmer, Erbe) ist also nicht zu gewähren.

BFG 22.11.2018, RV/5100552/2016

Stand: 10.5.2019 | LBG

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