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Tax-News | Business-News

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) – Email-Regeln dringend beachten!

Die SVA hat in der „Erreichbarkeitskundmachung“ darüber informiert, dass aus organisatorischen Gründen Format- bzw. Einbringungsvorgaben für elektronisch eingebrachte, rechtswirksame Zustellungen und Anträge nach dem Verwaltungsverfahrensrecht festgelegt wurden. Werden diese digitalen Formalregeln nicht beachtet, gelten die Zustellungen oder Anträge als nicht rechtswirksam erfolgt, was zu bedeutenden Nachteilen für den Versicherten führen kann. Unter anderem gelten eingebrachte Anbringen mit passwortgeschützten Dateien im Anhang, ZIP-Dateien oder solche, welche eine Größe von insgesamt 10 MB überschreiten als nicht eingebracht. Außerhalb der festgelegten Amtsstunden digital eingebrachte Anbringen gelten erst mit dem nächsten Beginn der Amtsstunden als eingebracht. Zu den Formalvoraussetzungen für den Verkehr zwischen den Versicherten und der SVA wurde beispielsweise geregelt: 

  • „Schad-Emails“: E-Mails und andere technische Sendungen (Datensätze), bei denen eine technische Prüfung den Verdacht auf nicht nachvollziehbare, allenfalls Gefahren für die Datensicherheit auslösende Veränderungen ergibt (z. B. Virenverseuchung und andere Schadsoftware), werden nicht angenommen und gelten als nicht eingelangt.

  • Namentlich adressierte Anbringen: Sendungen, die zwar an die Adresse der SVA, aber namentlich an DienstnehmerInnen oder FunktionsträgerInnen der Anstalt gerichtet werden, gelten im Zweifel als persönliche Sendung an die genannte Person, nicht jedoch als Sendung an die SVA und werden dem/der genannten EmpfängerIn geschlossen vorgelegt, auf Risiko des Absenders weitergeleitet bzw. bis zu deren Rückkehr geschlossen aufbewahrt.

  • „zu Handen – Sendungen“: Sendungen, die an die SVA, aber „zu Handen“, „c/o“ oder mit einer ähnlichen Zuordnung an eine Person einlangen, werden als Sendung an die SVA betrachtet, welche in der Posteingangsstelle geöffnet und dieser Person geöffnet vorgelegt werden dürfen.

  • Entgegennahme von persönlich oder durch Boten überbrachten schriftlichen Sendungen(Amtsstunden): In der Hauptstelle und in den Landesstellen allgemein an Arbeitstagen Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 16.00 Uhr und Freitag von 7.30 bis 14.45 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember. Sendungen, die außerhalb dieser Zeiten einlangen, gelten erst mit Beginn der nächsten Amtsstunde als eingebracht.

  • Internet-Adresse für Sendungen über Internetformular: www.svagw.at (Menüpunkt: „Online-Services“)

  • Elektronische Zustellung – Besondere Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit der Zustellung
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    Die SVA nimmt am elektronischen Rechtsverkehr ERV der österreichischen Justiz teil (Anschriftencode nach den Unterlagen des ERV).
    - Fristauslösende, schriftliche Anbringen gemäß § 13 Abs. 2 AVG gelten darüber hinaus nur dann als rechtswirksam eingebracht, wenn diese auf gängigen Internetprotokollen basieren und etwaige beigeschlossenen Dateien dem Stand der Technik entsprechende Dateiformate (JPG, JPEG, PNG, GIF, TXT, DOC, DOCX, PDF, XML) verwenden, die Datei keinen Passwortschutz aufweist und keine Größenüberschreitungen (E-Mails, deren Größe, inkl. Beilagen, 10 MB überschreitet) vorliegt. Komprimierte Dateien (z. B. Zip-Dateien) werden aus Gründen der Datensicherheit nicht angenommen und gelten als nicht eingelangt.
    - Für den Fall, dass Dateien in grundsätzlich ausgeschlossenen Formaten an die SVA gesendet werden sollen, ist vor der Versendung Einvernehmen darüber herzustellen.
    - Als nicht rechtswirksam eingebracht gelten E-Mails, die Computerviren, Trojaner oder vergleichbare schädliche Programme oder Funktionen, ausführbare Dateien, nicht erwartbare Makros oder aktive Inhalte umfassen.
    - Die Empfangsgeräte (Online-Formulare, E-Mail und Telefax) der SVA sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet werden, können daher nicht entgegengenommen werden. Dies hat die Wirkung, dass Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich der SVA gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und von der SVA (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt werden.
    - Erklärungen, Anbringen usw., die auf social-media-Diensten (z. B. facebook, twitter, etc.) abgegeben werden, gelten als nicht gültig eingebracht.
     
  • Zeiten für persönliche Vorsprachen (Parteienverkehr):In der Hauptstelle und in den Landesstellen allgemein an Arbeitstagen Montag von 7.30 bis 14.30 Uhr (in der Landesstelle Wien von 7.30 bis 17.30 Uhr), Dienstag bis Donnerstag von 7.30 bis 14.30 Uhr und Freitag von 7.30 bis 13.30 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember.
  • Zeiten für telefonische Vorsprachen (Parteienverkehr): In der Hauptstelle und in den Landesstellen allgemein an Arbeitstagen Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 16.00 Uhr und Freitag von 7.30 bis 14.30 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember.

Sie finden die, für alle bei der SVA Versicherten, wichtigen Details dazu im link zu „Erreichbarkeitskundmachung | RIS Nr. 58/2019“  

Stand: 10.5.2019 | LBG

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