Steuerliche Betriebsstätte bei Segelbooten am Beispiel „Skipper-Trainings und Kurse für das Küstenpatent“ – DBA Österreich und Kroatien
Das BMF hat sich in einem Auskunftsverfahren mit der Frage befasst, welche Überlegungen bei der richtigen Anwendung der Betriebsstättenregel des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Kroatien zwecks Zuordnung des Besteuerungsrechtes bei Segelkursen und Trainings anzustellen sind. Auf den Punkt gebracht: Es kommt auf die Umstände im Einzelfall an. Daher führt kein Weg an einer individuellen Feststellung und Beurteilung des jeweiligen Sachverhalts vorbei. Sie finden nachstehend die Grundlinien der steuerlichen Überlegungen des BMF.
Bietet eine in Österreich ansässige Person Skipper-Trainings und Kurse für das kroatische Küstenpatent an, wobei die praktischen Einheiten auf einem eigenen Segelboot im Inland und die Ausbildungsfahrten auf einem für diese Zwecke angemieteten Segelboot in Kroatien stattfinden, stellt sich die Frage, ob dadurch in Kroatien eine Betriebsstätte iSd Doppelbesteuerungsabkommenzs zwischen Österreich und Kroatien (Art. 5 DBA Kroatien) begründet wird.
Eine Betriebsstätte iSd DBA Österreich-Kroatien (Art. 5 DBA Kroatien) ist jede feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Zunächst wäre zu prüfen, ob das Segelboot selbst die notwendigen Betriebsstättenkriterien erfüllt. Ein fahrendes Schiff begründet in der Regel keine Betriebsstätte, da die Verbindung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche und damit das örtliche Element fehlt (VPR 2010 Rz 163; BFH 3.7.1997, IV R 58/95), es sei denn, das Schiff wird in einem bestimmten Gebiet betrieben, welches wirtschaftlich und geographisch zusammenhängt (OECD-MK Art 5 Z 26).
Das für eine Betriebsstätte örtliche Element wird auch dann gegeben sein, wenn dem Unternehmen eine fixe Anlegestelle für sein Schiff zur Verfügung steht (EAS 1445). Sofern diese Anlegestelle für die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit verwendet wird (funktionales Element) und sie dauerhaft zur Verfügung steht (zeitliches Element), kann eine Betriebsstätte iSd Art. 5 DBA Kroatien vorliegen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch eine nicht durchgehende, wohl aber über einen längeren Zeitraum wiederkehrende Nutzung einer derartigen festen Einrichtung eine Betriebsstätte begründen könnte (VPR 2010 Rz 168; EAS 2629, 2966). Eine Anlegestelle würde jedenfalls dann keine Betriebsstätte darstellen, wenn die dort ausgeübten Tätigkeiten bloße Hilfstätigkeiten iSd Art. 5 Abs. 4 lit. e DBA Kroatien darstellen (in diesem Sinn bereits EAS 181).
Wir empfehlen daher unter Beachtung der vorstehenden Leitlinien eine fachkundige Beurteilung unter Beachtung des jeweils im Einzelfall vorliegenden Sachverhalts.
(Bundesministerium für Finanzen, 4. April 2019: EAS-Auskunft vom 04.04.2019, BMF-010221/0070-IV/8/2019 gültig ab 04.04.2019)
Stand: 10.5.2019 | LBG
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