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GmbH-Gründung: „klassisch“, „vereinfacht“ oder „digital“

Seit dem 1.1.2019 wurde für die GmbH-Gründung insoweit eine Erleichterung geschaffen, als es nicht mehr zwingend notwendig ist, dass die Gründer bzw. Gesellschafter persönlich vor dem Notar erscheinen. Die Gründung kann nunmehr auch „digital“ per „Fern-Notariatsakt“ erfolgen. Mit Inkrafttreten des Elektronischen Notariatsform-Gründungsgesetzes (ENG) zum 1.1.2019 stehen daher insgesamt 3 Varianten, eine GmbH zu errichten, zur Verfügung:

„Klassisch“ vor dem Notar: Nach wie vor möglich ist die GmbH-Gründung durch einen herkömmlichen Notariatsakt in der Kanzlei des Notars, wo alle Gesellschafter gleichzeitig und persönlich vor dem Notar anwesend sein müssen.

"Vereinfacht" ohne Notar: Unter bestimmten Voraussetzungen ist seit 2018 bei Ein-Personen-GmbHs eine vereinfachte GmbH-Gründung (ohne Notar) via Unternehmensserviceportal möglich.

„Digital“ mit dem Notar: Seit dem 1.1.2019 kann die GmbH-Gründung auch „digital“ per „Fern-Notariatsakt“ erfolgen. Die persönliche bzw. körperliche Anwesenheit beim Notar ist dabei nicht mehr erforderlich und wird durch Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit ersetzt. Dabei sind unter anderem folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Die Identifizierung der physisch nicht anwesenden Personen wird im Rahmen einer qualifizierten Videokonferenz vorgenommen.
  • Bei der Aufnahme des Notariatsakts müssen alle Parteien ununterbrochen entweder physisch vor dem Notar anwesend oder mit dem Notar und den anderen Parteien unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit verbunden sein. Das Gesetz erlaubt es somit, dass einige Gesellschaftsgründer physisch anwesend und einige über elektronische Kommunikationsmöglichkeiten verbunden sind, oder auch, dass sich alle Gründer im Wege einer Videokonferenz am Zustandekommen des Notariatsaktes beteiligen.
  • In diesem Zusammenhang wird unter bestimmten Voraussetzungen auch die Beglaubigung von Unterschriften und elektronischen Signaturen unter Nutzung von elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten ermöglicht. So kann künftig etwa eine Fern-Beglaubigung der Musterzeichnung des Geschäftsführers der GmbH vorgenommen werden.

Die Novellierung der Notariatsordnung hinsichtlich des elektronischen Notariatsaktes stellt eine weitere Erleichterung im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH dar. Ob die Gründung einer GmbH jedoch aus gesellschafts- und steuerrechtlicher Sicht überhaupt sinnvoll ist und wie die (steuer)optimale Umsetzung erfolgen kann, ist stets anhand der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Dies gilt sowohl bei der Neugründung einer GmbH als auch bei der Einbringung eines bereits bestehenden Betriebes oder von Gesellschaftsanteilen (Anteile an Personengesellschaften oder GmbH-Anteile) in eine GmbH.

Bedenken Sie auch: Ein auf die individuellen Verhältnisse abgestimmter Gesellschaftsvertrag regelt wichtige Fragen, wie etwa Stimmrechte, einen späteren Gesellschaftsanteilstransfer (Vorkaufs- oder Aufgriffsrechte etc.) oder auch die vereinbarten Grundlinien der Unternehmenswertermittlung – darauf sollte eigentlich nicht verzichtet werden.

Stand: 27.5.2019 | Autor: Mario Osztovits | LBG

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