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Schaden aus einem Diebstahl ist keine steuerliche Betriebsausgabe, wenn dieser nicht ausreichend bewiesen ist

Erwachsen einem Unternehmer finanzielle Einbußen dadurch, dass sich ein Angestellter durch Diebstahl, Veruntreuung etc. widerrechtlich bereichert, so sind diese als steuerliche Betriebsausgabe anzuerkennen. Allerdings hat der Steuerpflichtige alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um durch deliktische Handlungen verursachte Minderungen seines Betriebsvermögens und damit des steuerpflichtigen Gewinnes hintanzuhalten oder durch Ersatzansprüche auszugleichen sowie den behaupteten Sachverhalt auch zumutbar zu beweisen.

Das Bundesfinanzgericht führt im konkret entschiedenen Fall dazu aus: Im Hinblick darauf, dass laut Steuerpflichtigem die Mitarbeiterin bei der Tatbegehung nicht beobachtet wurde und er auf eine Anzeige der verdächtigen Mitarbeiterin bei der Sicherheitsbehörde als auch auf eine Geltendmachung eines Ersatzanspruches verzichtet hat, ist unter Beachtung der durchgeführten Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die behauptete Veruntreuung als nicht erwiesen anzusehen ist und nicht betriebliche Gründe den steuerpflichtigen Unternehmer zu der gewählten Vorgangsweise veranlasst haben. Da der Steuerpflichtige somit nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um durch deliktische Handlungen verursachte Minderungen seines Betriebsvermögens und damit des steuerpflichtigen Gewinnes hintanzuhalten oder durch ernsthaft geforderte Ersatzansprüche auszugleichen, sind die geltend gemachten Schadensfälle als Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen.

BFG vom 13.11.2018, RV/7100838/2012; vgl auch VwGH vom 05.07.1994, 91/14/0174

Anmerkung: Das Bundesfinanzgericht und zuvor bereits der Verwaltungsgerichtshof haben damit klare Leitlinien vorgegeben, welche Voraussetzungen zur Anerkennung von drittverursachten Schadensfällen gegeben sein müssen – nämlich eine scharfe Verfolgung durch Strafanzeigen bei Deliktfällen bzw. ein allfällig vorliegendes Tatgeständnis, die zumutbare Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen sowie eine ausreichend beweiskräftige Dokumentation für den Fall einer (meist) erst viele Jahre später durchgeführten steuerlichen Betriebsprüfung. 

Stand: 27.5.2019 | LBG

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