Anstellung von Ärzten in Ordinationen und Gruppenpraxen nunmehr möglich
Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Ärzten, die in Ordinationen oder Gruppenpraxen mitarbeiten, birgt Unsicherheiten, da im Rahmen von Prüfungen der lohnabhängigen Steuern und Abgaben immer wieder das Vorliegen eines Dienstverhältnisses bejaht wird und als Folge Dienstgeberbeiträge (LSt, DB, DZ, KommSt) nachzuzahlen sind. Dazu kam bislang die berufsrechtliche Problematik, dass die Anstellung von Ärzten in Ordinationen oder Gruppenpraxen gesetzlich nicht vorgesehen war. Aufgrund einer Änderung des Ärztegesetzes ist nun aber die Anstellung von Ärzten im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die neue Regelung sieht vor, dass in Einzelordinationen Ärzte im Umfang eines Vollzeitäquivalents von 40 Stunden pro Woche, in Gruppenpraxen (egal wie viele Gesellschafter) im Umfang von zwei Vollzeitäquivalenten angestellt werden dürfen, wobei ein Vollzeitäquivalent zur Anstellung von höchstens 2 Ärzten berechtigt. Das heißt, eine Einzelordination darf maximal zwei Ärzte im Umfang von 40 Stunden pro Woche, eine Gruppenpraxis maximal vier Ärzte im Umfang von 80 Stunden pro Woche anstellen. Bei Primärversorgungseinheiten darf die zulässige Anzahl der angestellten Ärzte auch überschritten werden, sofern dies mit der RSG-Planung (Regionaler Strukturplan Gesundheit) übereinstimmt.
Die Anstellung darf nur im Fachgebiet der Einzelordination bzw. des Gesellschafters der Gruppenpraxis erfolgen. Für Patienten soll dabei das Recht auf eine freie Arztwahl erhalten bleiben. Kassenärzte oder Kassengruppenpraxen dürfen Ärzte nur anstellen, wenn die Kasse zustimmt. Für die Bezahlung der bei niedergelassenen Ärzten bzw. Gruppenpraxen angestellten Ärzte soll ein Kollektivvertrag abgeschlossen werden.
Bei der Anstellung von zusätzlichen Ärzten in der Ordination bzw. Gruppenpraxis wird vorausgesetzt, dass der Ordinationsinhaber bzw. die Gesellschafter der Gruppenpraxis weiterhin überwiegend selbst in der Ordination tätig sind. Bei der Anstellung handelt sich also nicht um eine Vertretung des Ordinationsinhabers, sondern soll es durch die zusätzliche Anstellung von Berufskollegen zu einer Ausweitung des Leistungsvolumens der Ordination, aber auch zu einer Entlastung des Ordinationsinhabers und zu Erleichterungen beim Einstieg von Jungärzten kommen. Durch diese Maßnahmen sollen - jedenfalls indirekt - die Rolle des Hausarztes und die Gesundheitsversorgung vor Ort gestärkt werden.
Zusätzlich zum möglichen Anstellungsverhältnis wird im Ärztegesetz nunmehr auch die ärztliche Vertretung des Ordinationsinhabers bzw. der Gesellschafter der Gruppenpraxis geregelt. Unter Vertretung versteht der Gesetzgeber die ordnungsgemäße Fortführung einer Ordination durch einen anderen Arzt im Falle der persönlichen Verhinderung des Ordinationsinhabers. Ist der sogenannte Vertretungsarzt überwiegend, also zu mehr als 50%, nicht gleichzeitig mit dem Ordinationsinhaber ärztlich tätig, so ist der Vertretungsarzt laut Ärztegesetz nicht anzustellen, sondern hat dieser wie bisher seine Leistungen als freiberuflicher Arzt mittels Honorarnoten abzurechnen.
LBG-Tipp: Davon unabhängig ist das Vorliegen eines steuerlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses zu prüfen - wir beraten Sie gerne!
Stand: 1.7.2019 | Autor: Antje Ploberger | LBG
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