Tax-News | Business-News

Neue Meldeverpflichtung bei Steuerrückerstattung durch Ausländer

Mit 1.1.2019 kam es zu einer Änderung des Verfahrens zur Rückerstattung österreichischer Lohn-, Kapitalertrag- und sonstiger Abzugsteuern. Ausländische Vergütungsempfänger haben nunmehr vor Stellung eines Rückerstattungsantrags eine elektronische Voranmeldung durchzuführen.

Steuerausländer (beschränkt steuerpflichtige ausländische natürliche und juristische Personen) können wie bisher die Rückerstattung von österreichischen Abzugsteuern (Kapitalertragsteuer, Lohnsteuer, sonstige Abzugsteuern) beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart beantragen. Eine Rückerstattung kommt dabei insbesondere aufgrund Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen oder bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder sonstige Abzugsteuer in Frage.

Die Rückerstattung erfolgt seit 1. Jänner 2019 über ein eigenes Verfahren, das laut BMF-Information zusammengefasst folgende Schritte vorsieht: 

  1. Der geeignete Antrag ist im entsprechenden Web-Formular auszufüllen und elektronisch zu übermitteln (Vorausmeldung), wobei die Vorausmeldung erst nach Ablauf des Jahres des Einbehaltes zulässig ist.
  2. Die übermittelte Vorausmeldung inklusive der Übermittlungsbestätigung (samt Transaktionsnummer) ist auszudrucken und vom Antragsteller zu unterscheiben. Zusätzlich ist die auf der ausgedruckten Vorausmeldung vorgesehene Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde (Ansässigkeitsbestätigung) vom Antragsteller einzuholen.
  3. Nach Einholung der Ansässigkeitsbestätigung ist die ausgedruckte Vorausmeldung gemeinsam mit allfälligen Unterlagen postalisch an das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zu übermitteln. Nur auf diese Weise eingebrachte Anträge entsprechen laut BMF den gesetzlichen Vorschriften.

Bei erstmaliger Beantragung der Rückerstattung der österreichischen Abzugsteuer erhält jeder Antragsteller eine Identifikationsnummer (ABZ-Nummer), die in allen zukünftigen Rückerstattungsverfahren verpflichtend anzuführen ist. Weiters ist zu beachten, dass bei Vorliegen verschiedener Einkünfte (auch innerhalb derselben Einkunftsart) mehrere Anträge zu stellen sind (z.B. sind sowohl Dividenden aus Aktien als auch Kontozinsen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen, dennoch ist jeweils ein eigener Antrag zu stellen.).

Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. 

Stand: 17.7.2019 | Autor: Dominik Schwabl | LBG

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dafür jedenfalls und ausnahmslos eine vorangehende schriftliche Zustimmung von „LBG Österreich | Marketing & Kommunikation“ und eine mit uns abgestimmte, geeignete Nennung von LBG erforderlich sind. Wir bitten Sie, sich dazu an welcome@lbg.at zu wenden.