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Wie sind Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern steuer- und sozialversicherungsrechtlich einzuordnen?

Gesellschafter-Geschäftsführer fallen in der Regel mit ihren Einkünften steuerlich entweder unter die Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit, sozialversicherungsrechtlich entweder unter die ASVG- oder GSVG-Versicherung. Ganz wesentlich ist dies vom Beteiligungsausmaß abhängig, wobei steuerlich und sozialversicherungsrechtlich unterschiedliche Grenzen gelten.

Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % handelt es sich steuerlich um eine „wesentliche Beteiligung“. Die Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers sind dann bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu erfassen. Liegt das Beteiligungsausmaß bei höchstens 25 %, so zählen die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit des Geschäftsführers in aller Regel zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Grundsätzlich gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich Folgendes:

Lohnsteuerpflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer bis 25 % Beteiligung sind als Dienstnehmer nach dem ASVG pflichtversichert. Bei einem Dienstverhältnis mit Beteiligung über 25 % bis unter 50 % besteht je nach Gestaltung des Dienstvertrags eine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder GSVG. Hier ist auch wesentlich, ob der Gesellschafter eine Sperrminorität besitzt. Ab 50 % Beteiligung besteht eine Pflichtversicherung nach GSVG.

Neben diesen grundsätzlichen Aussagen gibt es eine Reihe von Sonderfällen, auch auf die Besteuerung und die anfallenden Sozialversicherungsabgaben bei Ausschüttungen ist zu achten.

Stand: 17.7.2019 | LBG

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