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Verbotene Einlagenrückgewähr: Wohnrechtseinräumung durch Tochtergesellschaft einer Privatstiftung an einen Begünstigten

Die Tochtergesellschaft einer Privatstiftung hat einem Begünstigten ein lebenslanges Wohnrecht an einer Betriebsimmobilie in Anerkennung seiner Verdienste für die Gesellschaft (Unternehmensaufbau, frühere Geschäftsführertätigkeit) eingeräumt.  Mit weitreichenden Konsequenzen: Dieser Sachverhalt wurde steuerlich als eine verdeckte Gewinnausschüttung und gesellschaftsrechtlich als verdeckte Einlagenrückgewähr beurteilt, mit der für eine verbotene Einlagenrückgewähr verbundenen Konsequenz der Unwirksamkeit.

Die diesbezüglichen Ansprüche wurden durch die neuen Gesellschafter nach Verkauf der Anteile durch die Privatstiftung geltend gemacht. [OGH 20.12.2018, Ob 195/18x]. Dieses Judikat zeigt einmal mehr: Vorteilszuwendungen sollten immer sorgsam, vorausschauend und umfassend beispielsweise jedenfalls aus betriebswirtschaftlicher, steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher, unternehmensrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Sicht beurteilt werden.  

Stand: 17.7.2019 | LBG

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