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Einkommensteuervorauszahlung – seit 1. Juli 2019 mittels Lastschriftmandat möglich

Seit 1. Juli 2019 ist es möglich, die Einkommensteuervorauszahlungen auch per Lastschriftmandat zu entrichten. Wer das Lastschriftverfahren für Einkommensteuervorauszahlungen nutzen möchte, hat der zuständigen Abgabenbehörde ein Lastschriftmandat über FinanzOnline zu erteilen oder ein entsprechendes Formular (Formular SEPA1 auf www.bmf.gv.at – „Formulare“) unterschrieben im Original an die auf dem Formular genannte Adresse zu übermitteln. Ein SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Abgaben allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.

Ein SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Abgaben nur erteilt werden, wenn 

  • das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweist,
  • kein Antrag auf Zahlungserleichterung eingebracht oder keine Bewilligung einer Zahlungserleichterung aufrecht ist,
  • kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht und
  • kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet wurde.

Auch kann das SEPA-Lastschriftmandat unter bestimmten Voraussetzungen seine Gültigkeit wieder verlieren. 

Das SEPA-Lastschriftmandat verliert seine Gültigkeit, wenn 

  • oben genannte Voraussetzungen nach Mandatserteilung eintreten,
  • die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Mandatsgeber zu vertreten sind, nicht verrechnet werden kann oder
  • während eines Zeitraums von 36 Monaten ab Erteilung oder ab der letzten Transaktion keine Einziehung mehr erfolgt.

Die Einziehung mittels SEPA-Lastschriftmandat soll unabhängig von etwa entstehenden Gutschriften oder vom Bestehen eines allfälligen Guthabens auf dem Abgabenkonto erfolgen. Der eingezogene Betrag wird jedenfalls für die Abdeckung der fälligen Einkommensteuer-Vorauszahlung verwendet.

Die Finanz hat dem Abgabepflichtigen vor Durchführung der Einziehung eine Vorabinformation über den einzuziehenden Betrag zu übermitteln. Bei Abgaben, welche regelmäßig in gleicher Höhe eingezogen werden, hat eine Vorabinformation zumindest einmal pro Kalenderjahr zu erfolgen.

Bei Änderung der Kontoverbindung des Mandatsgebers endet die Gültigkeit des erteilten SEPA-Lastschriftmandats. Der Mandatsgeber hat für die neue Kontoverbindung ein neues SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Der Widerruf eines SEPA-Lastschriftmandats ist der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber schriftlich zu erklären.

Stand: 29.8.2019 | LBG

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