Tax-News | Business-News

Grenzüberschreitende Dienstreisen – A1-Bescheinigung ist verpflichtend mitzuführen!

Gemäß aktueller Rechtslage haben Dienstnehmer, die im Auftrag des Arbeitsgebers ins EU/EWR-Ausland bzw. in die Schweiz reisen, eine A1-Bescheinigung mit sich zu führen. Sollte keine A1-Bescheinigung mitgeführt werden, drohen in den meisten europäischen Ländern empfindliche Bußgelder.

Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis, dass in Österreich eine aufrechte Sozialversicherung besteht. Arbeitet beispielsweise ein Dienstnehmer im Rahmen einer Messe für einige Tage oder auch nur einige Stunden im Ausland, müssten dafür Zahlungen in das Sozialversicherungssystem des anderen Landes geleistet werden. Um dieser Doppelbelastung innerhalb Europas entgegenzuwirken, gibt es die A1-Bescheinigung. Die Rechtsgrundlage für die Notwendigkeit einer A1-Bescheinigung ist schon seit Längerem in Kraft, allerdings wird in letzter Zeit vermehrt von Kontrollen berichtet. Die Kontrollen finden vor allem bei Messen, Seminaren, Flughäfen oder in Hotels statt.

Beantragung der A1-Bescheinigung

Anträge auf Ausstellung des A1-Formulares sind grundsätzlich bei dem für die Versicherung zuständigen Krankenversicherungsträgers einzubringen. Die WGKK empfiehlt beispielswiese, künftige Beantragungen auf Ausstellung eines A1-Formulares in elektronischer Form (ELDA = Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) vorzunehmen. Die Ausstellung auf diesem Weg hat den Vorteil, dass die Bearbeitung durch die WGKK schneller erfolgt und auch das ausgestellte Formular „PD A1“ mittels ELDA rückübermittelt wird (Wegfall des Postweges).

Bei regelmäßigen Dienstreisen (mehr als sechs pro Jahr und Mitarbeiter) kann eine A1-Bescheinigung für bis zu maximal 24 Monate und auch mehrere Zielländer (EU/EWR Raum inkl. Schweiz) ausgestellt werden.

Folgen bei Nichtvorliegen einer A1-Bescheinigung

Das Nichtmitführen der A1-Bescheinigung hat zur Folge, dass entsendete Arbeitnehmer nach dem Sozialversicherungsrecht des Landes, in dem sie sich aufhalten, zu versichern wären. In einigen EU-Staaten wurden bei Nichtvorlage des Formulars bereits Geldstrafen verhängt.

Bitte beachten Sie, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Tätigkeit, aber auch beim Besuch von Messen und Seminaren im Ausland ab dem 1. Tag eine A1-Bescheinigung notwendig ist. Eine zeitliche Bagatellgrenze für Dienstreisen oder Entsendungen sehen die gesetzlichen Rahmenbedingungen derzeit nicht vor. 

Stand: 29.8.2019 | Autor: Florian Greil | LBG

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dafür jedenfalls und ausnahmslos eine vorangehende schriftliche Zustimmung von „LBG Österreich | Marketing & Kommunikation“ und eine mit uns abgestimmte, geeignete Nennung von LBG erforderlich sind. Wir bitten Sie, sich dazu an welcome@lbg.at zu wenden.